Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1958, Az.: 4 AZR 442/56
Revierkellner ohne Gehilfen; Örtlich bestimmter Tätigkeitsbereich; Eigenverantwortlichkeit; Selbständiges Bedienen; Inkasso; Abgeschlossene Berufsausbildung; Berufserfahrung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.06.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 442/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 01.08.1956 - II LA 5/56
Rechtsgrundlage
- Art. 44 TrVtr
Fundstelle
- AP Nr. 20 zu Art 44 Truppenvertrag
Amtlicher Leitsatz
Der "Revierkellner ohne Gehilfen" i.S. der ALTV Tarifposition H Nr. 4 Nr. 1f ist ein Arbeitnehmer, der in einer der in den Sonderbestimmungen H zum ALTV genannten Einrichtungen in einem örtlich bestimmten Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich und selbständig die Gäste zu bedienen hat, indem er von ihnen Bestellungen auf Speisen und (oder) Getränke entgegennimmt und die Bestellungen regelmäßig selbst ausführt, insbesondere die Speisen und (oder) Getränke den Gästen serviert. Inkasso ist kein notwendiges Merkmal für die Tätigkeit des Revierkellners. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder bestimmte Berufserfahrung setzt der ALTV bei dem Revierkellner nicht voraus.