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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.1958, Az.: 4 AZR 442/56

Revierkellner ohne Gehilfen; Örtlich bestimmter Tätigkeitsbereich; Eigenverantwortlichkeit; Selbständiges Bedienen; Inkasso; Abgeschlossene Berufsausbildung; Berufserfahrung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.06.1958
Aktenzeichen
4 AZR 442/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 01.08.1956 - II LA 5/56

Fundstelle

  • AP Nr. 20 zu Art 44 Truppenvertrag

Amtlicher Leitsatz

Der "Revierkellner ohne Gehilfen" i.S. der ALTV Tarifposition H Nr. 4 Nr. 1f ist ein Arbeitnehmer, der in einer der in den Sonderbestimmungen H zum ALTV genannten Einrichtungen in einem örtlich bestimmten Tätigkeitsbereich eigenverantwortlich und selbständig die Gäste zu bedienen hat, indem er von ihnen Bestellungen auf Speisen und (oder) Getränke entgegennimmt und die Bestellungen regelmäßig selbst ausführt, insbesondere die Speisen und (oder) Getränke den Gästen serviert. Inkasso ist kein notwendiges Merkmal für die Tätigkeit des Revierkellners. Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder bestimmte Berufserfahrung setzt der ALTV bei dem Revierkellner nicht voraus.