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Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.06.1985, Az.: IV R 62/83

Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Rechtsmittel; Bestimmtheit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
26.06.1985
Aktenzeichen
IV R 62/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1987, 19-20
  • NVwZ 1987, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann entweder durch Feststellungs- (§ 41 I) oder Anfechtungsklage (§ 40 I) geltend gemacht werden. Wird ein Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage angefochten, kann er nur aufgehoben werden, wenn er nicht (durch Versäumung der Einspruchsfrist) bereits formell unanfechtbar geworden ist.

2. Zur Nichtigkeit eines Bescheids wegen inhaltlicher Unbestimmtheit.