Bundesfinanzhof
Urt. v. 26.06.1985, Az.: IV R 62/83
Verwaltungsakt; Nichtigkeit; Rechtsmittel; Bestimmtheit
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.06.1985
- Aktenzeichen
- IV R 62/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFH/NV 1987, 19-20
- NVwZ 1987, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann entweder durch Feststellungs- (§ 41 I) oder Anfechtungsklage (§ 40 I) geltend gemacht werden. Wird ein Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage angefochten, kann er nur aufgehoben werden, wenn er nicht (durch Versäumung der Einspruchsfrist) bereits formell unanfechtbar geworden ist.
2. Zur Nichtigkeit eines Bescheids wegen inhaltlicher Unbestimmtheit.