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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 24.02.1986, Az.: IX R 130/83

Zulässigkeit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
24.02.1986
Aktenzeichen
IX R 130/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 15714
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 542

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit seinem Schriftsatz vom 27. September 1983 - eingegangen beim Finanzgericht (FG) am 28. September 1983 - "In dem Rechtsstreit ./. Finanzgericht Z gegen das Urteil vom 30. 8. 1983, zugestellt am 31. 8. 1983", Revision eingelegt. Er hat mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1983 - eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Oktober 1983 - beantragt, die Revisionsbegründungsfrist um zwei Monate zu verlängern. In der Revisionsbegründung rügt der Kläger, daß das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht, nämlich der Vorschrift des § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhe.

2

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben.Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unzulässig.

4

Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO). Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, daß in der Revisionsschrift erkennbar ist, gegen welche Entscheidung sich der Revisionskläger wendet und daß in bezug auf dieses Begehren Irrtümer ausgeschlossen sind. Das angefochtene Urteil wird in diesem Sinne angegeben, wenn das FG bezeichnet wird, das die Entscheidung gefällt hat, durch die Angabe des Tages, an dem die Entscheidung gefällt worden ist, in welcher Sache die Entscheidung ergangen ist und durch die Angabe des Akten-(Geschäfts-)zeichens des finanzgerichtlichen Rechtsstreits (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 120 FGO Tz. 5).

5

Im vorliegenden Fall genügt der Revisionsschriftsatz nicht diesen Anforderungen. Angegeben ist zwar, daß sich der Kläger gegen ein Urteil des FG Köln wendet. Die Angabe des Klägers mit "Y", ohne daß dessen Vornahme und seine Anschrift genannt werden, reicht für die Kennzeichnung der anzufechtenden Entscheidung nicht aus. Der Kläger hat auch die angefochtene Entscheidung nicht bezeichnet. Er hat weder das Aktenzeichen der Entscheidung genannt, noch das Datum, an dem das Urteil gefällt worden ist. Die Angabe "Urteil vom 30. 08. 1983, zugestellt am 31. 08. 1983" läßt nicht erkennen, daß es sich bei dem erstgenannten Datum um das Ausfertigungsdatum des Urteils vom 10. August 1983 handelt, vermag also nichts zu einer irrtumsfreien Kennzeichnung beizutragen. Die Angabe des Beklagten mit "Finanzgericht Z" legt es zwar nahe, daß als Beklagter das Finanzamt Z in Betracht kommt, vermag aber die Mängel der Bezeichnung des Klägers und der Entscheidung des FG nicht zu beseitigen. Das angefochtene Urteil muß innerhalb der Revisionsfrist angegeben werden; ein Nachholen der Angaben nach Ablauf der Revisionsfrist macht die Revision nicht zulässig (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 1977, § 120 FGO, Bem. 9 dort unter B; Tipke/Kruse, a. a. O., Tz. 5; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 120 FGO, Anm. 9; BFH-Urteil vom 30. April 1980 VII R 94/74, BFHE 130, 480, BStBl II 1980, 588). Im Hinblick auf die mangelhaften Angaben in der Revisionsschrift kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die erforderlichen Angaben bis zum Ablauf der Revisionsfrist am 30. September 1983 hätten festgestellt werden können.