Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 17.10.2006, Az.: 2 BvG 2/04
Bund Länderstreit hinsichtlich der Verteilung von Kosten auf die Länder; Belastung von Deutschland mit Marktordnungsausgaben für die Landwirtschaft; Zulässigkeit der Umlage einer Zahlungsverpflichtung Deutschlands gegenüber der Europäischen Union auf die Länder; Verletzung der Länder in ihrem Grundrecht auf Kostenverteilung aus Art. 104a GG durch eine Aufrechnung des Bundes; Nachträgliche Kürzung von Stützungsgeldern aus Haushaltsmitteln der Europäischen Gemeinschaften; Vorleistung des Bundes durch die Zurverfügungstellung von Geldmitteln im landwirtschaftlichen Sektor; Einordnung des Art. 104a GG als Haftungsanordnung; Haftung Deutschlands für gemeinschaftsrechtswidrig verbrauchte Subventionen; Mithaftung der Länder für die Rückzahlung europarechtswidrig verbrauchter Subventionen nach dem Gedanken des Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 17.10.2006
- Aktenzeichen
- 2 BvG 2/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 23853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 104a Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GG
- Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 729/70
- § 69 BVerfGG
- § 64 Abs. 3 BVerfGG
- § 254 BGB
Fundstellen
- BVerfGE 116, 271 - 327
- DVBl 2006, A433 (Kurzinformation)
- EWS 2006, VI Heft 11 (Pressemitteilung)
- GPR 2007, 17-21 (Urteilsbesprechung von Ref. iur. Falk Schöning)
- JZ 2007, 248-253 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ Information 2007, 88 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2006, 631* (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 2006, VIII Heft 11 (Pressemitteilung)
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BVerfG - 17.10.2006 - AZ: 2 BvG 1/04
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GG ist in den Fällen der gemeinschaftsrechtlichen Anlastung eine unmittelbar anwendbare Haftungsgrundlage. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.
- 2.
Der Bund hat sich in diesen Fällen mögliche Mitverursachungsbeiträge anrechnen zu lassen.
In den Verfahren
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2006
durch Urteil
für Recht erkannt:
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin die verfassungsmäßigen Rechte der Antragstellerin zu 1) aus Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes verletzt hat, indem sie mit Schreiben vom 4. und 13. Februar 2004 gegen auf anderweitigem Rechtsgrund beruhende Ansprüche der Antragstellerin zu 1) die Aufrechnung erklärt und dabei eine die Erstattungspflicht der Antragstellerin zu 1) mindernde eigene Mitverursachung nicht in Betracht gezogen hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Aufforderung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 25. März 2004 an die Antragstellerin zu 2), wegen der Nichtanerkennung von Marktordnungsausgaben durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, einen Betrag in Höhe von 422.233,53 Euro zu erstatten, diese in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Artikel 104a Absatz 5 des Grundgesetzes verletzt, weil sie dabei eine die Erstattungspflicht der Antragstellerin zu 2) mindernde eigene Mitverursachung nicht in Betracht gezogen hat. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau