Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1989, Az.: X ZB 7/89
„Gefäßimplantat“
Beschwerde gegen den Widerruf eines Patents; Rechtsfähigkeit eines Forschungsinstituts sowie eines eingegliederten Teils des Instituts; Unzulässigkeit des Einspruchs gegen ein Patent bei fehlender Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit; Auslegung der Einspruchserklärung gegen ein Patent
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1989
- Aktenzeichen
- X ZB 7/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 13574
- Entscheidungsname
- Gefäßimplantat
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 15.11.1988
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- GRUR 1990, 348-350 (Volltext mit amtl. LS) "Gefäßimplantat"
- MDR 1990, 714 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 509-510 (Volltext mit amtl. LS) "Gefäßimplantat"
Verfahrensgegenstand
Gefäßimplantat
Sonstige Beteiligte
M. ME. INC., O., N.J. (Vereinigte Staaten von Amerika),
Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung, Stiftung des öffentlichen Rechts, K.straße ..., D.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
ferner satzungsmäßig vertreten durch den Direktor des Instituts für Textiltechnik, Prof. Dr. G. E., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Fehlen der Vertretungsmacht eines für einen von ihm Vertretenen Handelnden berührt und beschwert nur den Vertretenen, falls dieser die Erklärungen und Handlungen des Vertreters nicht gegen sich gelten lassen will; nur dieser - nicht nach Vorschrift der Gesetze - Vertretene kann eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde auf die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG stützen (im Anschluß an BGHZ 63, 78, 79 f. zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
- b)
Macht ein Verfahrensbeteiligter ein Angriffs- und Verteidigungsmittel in bezug auf eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung nicht geltend und springt das Fehlen einer solchen auch nicht als prüfungsbedürftig ins Auge, dann liegt darin, daß das Patentgericht sich mit diesem Punkt nicht befaßt hat, kein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. Das Übergehen eines solchen als prüfungsbedürftig ins Auge fallenden Angriffs- und Verteidigungsmittels ist auch dann unschädlich, wenn dieses ohnehin nicht geeignet ist, zu dem mit ihm angestrebten Erfolg zu führen (im Anschluß an und in Ergänzung von BGH GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; 1981, 507, 508 - Elektrode; 1987, 286 - Emissionssteuerung).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 21. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und
die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats XVI) des Bundespatentgerichts vom 15. November 1988 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Gegen das am 30. März 1976 angemeldete und am 10. November 1983 veröffentlichte Patent 26 13 575, das ein synthetisches Gefäßimplantat und Verfahren zu seiner Herstellung betrifft, wurde mit einem am 10. Februar 1984 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schriftsatz der Patentanwälte Dr. ... und Partner namens des
"Institut für Textiltechnik der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung St. K.straße ...
D.
(vertreten durch Herrn Prof. Dr. G. E.)"
Einspruch erhoben mit dem Antrag, das Patent zu widerrufen.
Die Patentabteilung 35 des Deutschen Patentamts hat am 1. Dezember 1986 den Widerruf des Patents beschlossen.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht aus sachlichen Gründen zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, welche rügt, die Einsprechende sei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen; außerdem sei der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 u. 5 PatG).
Die Rechtsbeschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsbeschwerdegegnerin beantragt
die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
Gründe
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Patentinhaberin gerügten Mängel liegen nicht vor.
1.
Das Bundespatentgericht hat die Frage, ob das als Einsprechende aufgetretene "Institut für Textiltechnik der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung" als rechts- und damit parteifähig anzusehen ist (§ 50 Abs. 1 ZPO), nicht geprüft und sich folglich auch nicht mit der Frage befaßt, ob das Institut im Verfahren nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. In dieser Beziehung hatte auch die Patentinhaberin keine Bedenken geltend gemacht.
2.
Die Rechtsbeschwerde sieht die gerügten Mängel in folgendem:
a)
Das einsprechende Institut sei im Gegensatz zu den Deutschen Instituten für Textil- und Faserforschung, bei denen es sich um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handele, nicht rechts- und daher nicht parteifähig. Die mangelnde Parteifähigkeit stehe dem Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Vertretung gleich. Dabei gehe es um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der auch von dem Gegner der nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertretenen Partei gerügt werden könne. Das müsse besonders im Patenterteilungsverfahren gelten, in dem der Patentinhaber ein berechtigtes Interesse daran habe, daß der Kreis der Einsprechenden nicht auf nicht parteifähige Gebilde und Organisationen ausgedehnt werde.
b)
Im Hinblick auf diese Erwägungen sei der angefochtene Beschluß in einem wesentlichen Punkt auch nicht mit Gründen versehen. Da die Parteifähigkeit des einsprechenden Instituts für Textiltechnik von Amts wegen zu prüfen gewesen sei, habe das Bundespatentgericht sich mit dieser Frage befassen und für deren Bejahung eine Begründung geben müssen.
3.
Die Rügen der Rechtsbeschwerde greifen im Ergebnis nicht durch.
a)
Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, daß das Institut für Textiltechnik (der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung), das in der Einspruchsschrift als Einsprechende genannt worden ist, als solches nicht rechtsfähig und daher nicht parteifähig ist (§ 50 Abs. 1 ZPO). Richtig ist ferner, daß das Fehlen der Parteifähigkeit eines Verfahrensbeteiligten in der Rechtsprechung des beschließenden Senats dem Fall der mangelnden Vertretung gleichgesetzt worden ist (vgl. BGH GRUR 1966, 160 re. Sp. - Termins ladung; BGH BlPMZ 1986, 251 re. Sp. - Vertagungsantrag, je m.w.N.). Desweiteren weist die Rechtsbeschwerde mit Recht darauf hin, daß es sich bei der Frage, ob derjenige, der gegen ein Patent Einspruch einlegt, parteifähig ist, um eine in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigende Frage der Zulässigkeit des Einspruchs handelt (vgl. BGH GRUR 1972, 592, 594 - Sortiergerät). Denn der nach § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG jedermann zustehende Einspruch kann zulässigerweise nur von rechts- und damit parteifähigen natürlichen oder juristischen Personen eingelegt werden. Fehlt es daran, dann ist der Einspruch unzulässig und kann deshalb nicht zu einem Widerruf des angegriffenen Patents (§ 61 Abs. 1 PatG) führen. Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, daß die innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist zu machenden Angaben die Person des Einsprechenden zweifelsfrei erkennen lassen müssen (BGH GRUR 1988, 809 f. - Geschoß; BGH Beschluß v. 7.11.1989 - X ZB 24/88 - Meßkopf; zur Veröffentlichung bestimmt).
b)
Keine der vorstehend genannten, die Unzulässigkeit des Einspruchs begründenden Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt.
aa)
Dabei kann zunächst dahingestellt bleiben, ob ein Verfahrensbeteiligter - hier die Patentinhaberin -, der von dem angeblichen Mangel, wegen fehlender Parteifähigkeit nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen zu sein, in seiner Person selbst nicht betroffen ist, die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde überhaupt auf § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG stützen kann. Das wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und in der Literatur zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - von letzterer auch zu § 551 Nr. 5 ZPO - verneint (vgl. BGH GRUR 1981, 507, 508 li. Sp. unter 2 - Elektrode - m.w.N.), mag aber, wenn die mangelnde Vertretung - wie hier - aus dem Fehlen der Parteifähigkeit des Einsprechenden hergeleitet wird, möglicherweise anders zu beurteilen sein. Im Streitfall kommt es indessen darauf nicht an, da der gerügte Mangel der Parteifähigkeit der Einsprechenden und damit auch ein daraus abgeleiteter Verfahrensmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht vorliegt.
bb)
Der Umstand, daß in der Einspruchsschrift als Einsprechende das "Institut für Textiltechnik der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung" in D. genannt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, nur das an erster Stelle aufgeführte - nicht parteifähige - Institut sei Einsprechender, nicht dagegen die als Stiftung des öffentlichen Rechts parteifähigen "Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung". Als verfahrensrechtliche Erklärung ist die in der Einspruchsschrift enthaltene Bezeichnung der Einsprechenden der Auslegung - auch durch das Rechtsbeschwerdegericht - zugänglich (vgl. für die Parteibezeichnung im Zivilprozeß BGH NJW 1981, 1453, 1454; 1987, 1946, 1947; 1988, 1585, 1587). Dabei kommt es darauf an, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des Empfängers - hier des Patentamts und der Patentinhaberin - beizulegen ist; danach ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Partei - hier Einsprechender - anzusprechen, der erkennbar durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektivem Sinn betroffen ist, was auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten gilt, der - wie hier - sich selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH a.a.O. m.w.N.).
cc)
Die auf diese Weise vorzunehmende Auslegung der Einspruchserklärung und der darin enthaltenen Bezeichnung des Einsprechenden führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß nicht das "Institut für Textiltechnik", sondern die "Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung" als die richtigen Einsprechenden anzusehen sind. Das "Institut für Textiltechnik" hat sich nicht etwa darauf beschränkt, sich nur mit seiner Bezeichnung und seinem Vertreter, Prof. Dr. E., vorzustellen; vielmehr kommt in der Einspruchserklärung von vornherein zum Ausdruck, daß es sich bei ihm um eines der in den "Deutschen Instituten für Textil- und Faserforschung" zusammengeschlossenen Einzelinstitute handelt. Da ein einzelnes Institut, sei es das einer Universität, das einer Forschungsgesellschaft oder einer sonstigen Organisation, in aller Regel nicht als eine selbständige Rechtspersönlichkeit anzusehen ist, kommt jedenfalls dann, wenn das Institut - wie hier - erklärtermaßen als eine nachgeordnete Einheit einer übergeordneten Gesamtorganisation - hier der "Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung" - auftritt, bei verständiger Würdigung seines Erklärungsverhaltens nur die Annahme einer Vertretung der übergeordneten Organisation durch das nachgeordnete Institut in Betracht.
dd)
Eine solche Vertretung der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung war und ist auch zulässig. Nach § 10 der von der Rechtsbeschwerdegegnerin vorgelegten Satzung der genannten Institute vom 3. Dezember 1982, die am 5. April 1983 durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Baden-Württemberg genehmigt worden ist (§ 19 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg v. 4.10.1977), haben die Institutsdirektoren, zu denen Prof. Dr. E. als Leiter des Instituts für Textiltechnik gehört, hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB. Diese erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis mit sich bringt (§ 30 Satz 2 BGB). Es bestehen hiernach keine Bedenken dagegen, daß Prof. Dr. E. in seiner Eigenschaft als Direktor des Instituts für Textiltechnik die Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung bei der Einlegung und Aufrechterhaltung des Einspruchs gegen das angegriffene Patent wirksam vertreten konnte.
ee)
Selbst wenn die ihm nach der Satzung eingeräumte Vertretungsmacht nicht so weit reichen sollte, daß sie auch die Einlegung eines Einspruchs umfaßt, könnte sich die dadurch selbst nicht betroffene Patentinhaberin auf diesen Mangel nicht berufen. Mag die der mangelnden Vertretung gleichzuerachtende mangelnde Parteifähigkeit eines Einsprechenden die Patentinhaberin auch insofern beschweren, als diese ein schützenswertes Interesse daran hat, daß ihr Patent nicht durch den Einspruch einer nicht parteifähigen Person oder Institution oder, was dem gleichsteht, durch den Einspruch einer nicht existierenden Partei zu Fall gebracht wird, so gilt für den Fall des Fehlens der gesetzlichen Vertretung eines Verfahrensbeteiligten, die sich nicht aus dessen mangelnder Parteifähigkeit herleitet, doch etwas anderes. Denn das Fehlen der Vertretungsmacht eines für einen von ihm Vertretenen Handelnden berührt und beschwert nur den Vertretenen, falls dieser die Erklärungen und Handlungen des Vertreters nicht gegen sich gelten lassen will. Nur dieser Vertretene könnte daher die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde auf die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG stützen. Für diesen Fall tritt der beschließende Senat der oben (unter II. 3. b) aa)) erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei, wonach der Mangel der gesetzlichen Vertretung nur von der Partei geltend gemacht werden kann, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber auch von ihrem Prozeßgegner; denn das Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung dient nur dem Schutz der zu vertretenden Partei (BGHZ 63, 78, 79 f.; so auch Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 8. Aufl., § 100 PatG Rdn. 22 c).
ff)
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang weiter, Prof. Dr. E. möge zwar Leiter des nicht rechtsfähigen Instituts für Textiltechnik sein, er gehöre aber nicht zum Vertretungspersonal der rechtsfähigen Stiftung "Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung". Sofern die Rechtsbeschwerde hiermit meinen sollte, die genannten Institute könnten nur von deren satzungsmäßig berufenen Vorstandsmitgliedern vertreten werden, läßt sie außer acht, daß - wie oben (unter II. 3. b) dd)) ausgeführt - die Satzung der Deutschen Institute für Textil- und Faserforschung in § 10 den Institutsdirektoren im Rahmen der diesen zugewiesenen Aufgaben Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB verliehen hat. Diese besondere, auf gewisse Geschäfte beschränkte Vertretungsmacht besteht neben derjenigen des Vorstands (§ 30 Satz 1 BGB).
4.
Nicht gerechtfertigt ist schließlich die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe, wenn es die Parteifähigkeit der Einsprechenden bejahen wollte, das Vorliegen dieser von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensvoraussetzung begründen müssen (Rüge aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Verfahrenshindernisse zwar auch dann mit Gründen zu versehen, wenn diese Prüfung von Amts wegen zu erfolgen hat (BGH GRUR 1981, 507, 508 - Elektrode - m.w.N.). Das gilt aber nur, wenn ein Verfahrensbeteiligter insoweit ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorgebracht hat oder wenn diese nach dem Gesamtzusammenhang als prüfungsbedürftig ins Auge springen (BGH GRUR 1967, 543, 547 - Bleiphosphit; 1987, 286 - Emissionssteuerung; Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz 8. Aufl., § 100 PatG Rdn. 26 Abs. 2). Die Patentinhaberin hat solche Angriffs- und Verteidigungsmittel weder im Verfahren vor dem Patentamt noch in dem vor dem Patentgericht geltend gemacht. Und ob hier ein Fall vorliegt, bei dem das Angriffs- oder Verteidigungsmittel als prüfungsbedürftig ins Auge springt, kann dahinstehen. Denn das Übergehen eines solchen Angriffs- und Verteidigungsmittels ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es - wie im vorliegenden Fall - ohnehin nicht geeignet ist, zu dem mit ihm angestrebten Erfolg zu führen. Dies entspricht auch der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu der Regelung des § 551 Nr. 7 ZPO, mit der die Regelung in § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatGübereinstimmt (BGH GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; weitere Nachweise bei Baumbach/Lauterbach, ZPO 48. Aufl., § 551 Anm. 8 a).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
Brodeßer
Rogge
Jestaedt
Broß