Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.03.1956, Az.: 2 AZR 183/54
Effektivklausel; Lohn; Lohnerhöhung; Tarifvertrag; Tarifliche Garantie; Allgemeinverbindlicherklärung; Vereinbarkeit mit GG
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.03.1956
- Aktenzeichen
- 2 AZR 183/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 16.03.1954 - 2 Sa 646/53
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 2, 297 - 302
- AP Nr. 1 zu § 4 TVG Effektivklausel
- DB 1956, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Effektivklausel, die den Arbeitnehmern ihren bisherigen Lohn zuzüglich der im Tarifvertrag vorgesehenen Lohnerhöhung tariflich garantieren will, gehört regelmäßig zum normativen Teil des Tarifvertrages; auf sie erstreckt sich daher regelmäßig eine Allgemeinverbindlicherklärung.
2. Es ist nicht unmöglich, daß die Allgemeinverbindlicherklärung der zu Nr. 1 genannten Effektivklausel im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine derartige Klausel braucht auch nicht gegen GG Art. 3 zu verstoßen.
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages darf sich - jedenfalls in gewissen Grenzen - auch rückwirkende Kraft beilegen.