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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.03.1956, Az.: 2 AZR 183/54

Effektivklausel; Lohn; Lohnerhöhung; Tarifvertrag; Tarifliche Garantie; Allgemeinverbindlicherklärung; Vereinbarkeit mit GG

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.03.1956
Aktenzeichen
2 AZR 183/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10001
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 16.03.1954 - 2 Sa 646/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 297 - 302
  • AP Nr. 1 zu § 4 TVG Effektivklausel
  • DB 1956, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Effektivklausel, die den Arbeitnehmern ihren bisherigen Lohn zuzüglich der im Tarifvertrag vorgesehenen Lohnerhöhung tariflich garantieren will, gehört regelmäßig zum normativen Teil des Tarifvertrages; auf sie erstreckt sich daher regelmäßig eine Allgemeinverbindlicherklärung.

2. Es ist nicht unmöglich, daß die Allgemeinverbindlicherklärung der zu Nr. 1 genannten Effektivklausel im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Eine derartige Klausel braucht auch nicht gegen GG Art. 3 zu verstoßen.

3. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages darf sich - jedenfalls in gewissen Grenzen - auch rückwirkende Kraft beilegen.