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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.09.1962, Az.: 1 StR 163/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.09.1962
Aktenzeichen
1 StR 163/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 13778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 14.11.1961

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung
vom 6. September 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger und die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Heilbronn vom 14. November 1961 werden verworfene.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse, die Nebenkläger und der Angeklagte haben je die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 15. November 1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Gründe

1

Der Angeklagte hat am 16. Juni 1960 seine Ehefrau getötet. Anklage und Eröffnungsbeschluß warfen ihm deshalb Mord vor. Das Schwurgericht hat ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt.

2

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die Eltern der Getöteten als Nebenkläger und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß beschränkt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

3

I.

Zu den Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger.

4

1.

Die von der Revision der Nebenkläger erhobene Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Auf die von beiden Revisionen erhobene, nur von den Nebenklägern näher begründete Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil eingehend mit dem Ergebnis geprüft, daß es keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufweist. Den Revisionen ist zuzugeben, daß die festgestellten Beweisanzeichen auch den Schluß nahelegten der Angeklagte habe seine Ehefrau vorsätzlich getötet, und daß sie einem anderen Tatsachengericht möglicherweise genügt hätten, eine solche Überzeugung zu gewinnen und dementsprechend den Angeklagten wegen Mordes (oder Totschlags) zu verurteilen. Indessen verleiht dies dem Revisionsgericht nicht die Befugnis, in den Bestand des angefochtenen Urteils einzugreifen, denn der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten. Das Fehlen dieser Überzeugung, das Vorhandensein "letzter Zweifel" beim Tatrichter muß das Revisionsgericht hinnehmen (siehe BGHSt 10, 208 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56]). So sieht die Revision mit Recht ein starkes Anzeichen für einen Giftmord darin, daß der Angeklagte die Leiche seiner Frau beseitigte und ihr Auffinden oder auch nur das Auffinden von Leichenteilen zu vereiteln wußte. Doch hat das Schwurgericht diesen Umstand gesehen und gewürdigt. Es war indessen nicht zu der Folgerung gezwungen, daß der Angeklagte sein Opfer durch Gift beseitigt habe. Richtig ist auch, daß das Schwurgericht unter der Überschrift "Argumente gegen den Tötungsvorsatz" eine Reihe von Tatsachen angeführt hat, die zwar nicht für einen Tötungsvorsatz sprechen, ihn aber auch nicht ausschließen. Jedoch läßt sich daraus kein sachlicher Widerspruch herleiten. Denn aus der Erörterung dieser Tatsachen im einzelnen ergibt sich, daß es dem Schwurgericht fernlag, ihnen eine weiterreichende Bedeutung beizumessen. Es hat sie nur unter der genannten Überschrift einleitend mitbehandelt, statt ihnen einen besonderen Abschnitt der Urteilsgründe zu widmen.

5

2.

Nach § 301 StPO wirkt jedes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten des Angeklagten. Das hat hier Bedeutung, weil der Angeklagte das Urteil zum Schuldspruch nicht angefochten hat und die Zulässigkeit einer Verurteilung auf doppeldeutiger Grundlage im Verhältnis von Mord oder Totschlag einerseits und Körperverletzung mit Todesfolge andererseits Zweifeln begegnen konnte. Das Schwurgericht hat diese Frage nicht gesehen, obwohl es die Überzeugung von dem der Verurteilung zugrundegelegten Tathergang ersichtlich nur mit der Einschränkung gewonnen hat, daß daneben die Möglichkeit einer vorsätzlichen Tötung offenblieb. Jedoch ist seine Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Senat hält eine Verurteilung aufgrund doppeldeutiger Feststellungen unter Anwendung des milderen Strafgesetzes im Verhältnis von Mord oder Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge aus den gleichen Erwägungen für zulässig, aus denen er eine solche Rechtsanwendung jüngst im Verhältnis von vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung bejaht hat. (siehe BGHSt 17, 210).

6

II.

Zur Revision des Angeklagten

7

Die Revision des Angeklagten erhebt eine in Ermangelung der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben unzulässige Aufklärungsrüge. Ihr Vorbringen zur Sachrüge geht fehl. Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten, seine Frau unter Vortäuschen eines Gesinnungswandels nach Deutschland zu locken, als Anzeichen für seine rücksichtslose und hinterlistige Gesinnung gewertet. Es hat andererseits in dem Verhalten des. Angeklagten nach der Tat, insbesondere dem Zerstückeln der Leiche, einen Beweis für die "Unmenschlichkeit, Kaltherzigkeit und Gefühlsroheit" des Angeklagten gesehen. Beides begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Den Ausführungen zur Strafzumessung ist im Gegensatz zur Behauptung der Revision insbesondere nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht die von ihm ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit einer anfänglichen Panikstimmung des Angeklagten außer acht ließ. Besonders zu erwähnen brauchte es diesen Umstand bei der Strafzumessung nicht. Denn es stellt hier darauf ab, daß der Angeklagte sich während und nach seiner barbarischen Metzelei sogleich wieder so zu fassen wußte, daß kein Dritter ihm etwas anmerkte. In diesem Stadium konnte also von einer Panikstimmung nicht mehr die Rede sein. Der von der Revision behauptete sachliche Widerspruch zwischen Darlegungen auf S. 69 und S. 81 UA löst sich auf, wenn man die Darlegungen an diesen Stellen der Urteilsgründe in ihren Zusammenhängen sieht. Auf S. 6 UA bezeichnet das Schwurgericht den Würgegriff des Angeklagten als "impulsive Reaktion", um eine Bewußtseinslage des Angeklagten zu umschreiben, die einen Tötungsvorsatz fraglich macht, ohne jedoch Zweifel an dem Vorsatz der Körperverletzung zu begründen. Wenn andererseits auf S. 8 UA in Bezug auf den lebensgefährlichen Würgegriff von der "unerhörten" oder "kaltherzigen Leichtfertigkeit" des Angeklagten gesprochen wird, so geschieht dies zur Kennzeichnung und Erklärung der Handlungsweise des Angeklagte auf dem Hintergrund des von ihm bis dahin gegenüber dem Opfer gezeigten Gesamtverhaltens.

8

Was die Revision gegen die Versagung mildernder Umstände vorbringt, geht daran vorbei, daß der Tatrichter nicht gehalten ist, alle Gesichtspunkte zu erörtern, die für die Strafzumessung irgendwie Bedeutung haben können, und daß das Vorhandensein eines oder mehrerer Strafmilderungsgründe nicht zur Zubilligung mildernder Umstände nötigt. Das Gericht hat vielmehr auch hier wie bei der Strafzumessung überhaupt seiner Entscheidung eine Gresamtwürdigung von Tat und Täter zugrundezulegen (BGHSt 4, 8 f [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]). Das hat das Schwurgericht in rechtlich fehlerfreier Weise getan.

Dr. Geier
Seibert
Willms
Fischer
Sanders