Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.01.1970, Az.: II - 132/65
Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Schuldrechtliche Ersatzansprüche; Übernahme einer Rentenlast; Grunderwerbsteuerfreie Schenkung; Beendigung einer Zugewinngemeinschaft; Scheidung der Ehe; An Erfüllungs Statt; Grunderwerbsteuerpflicht; Zugewinngemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.01.1970
- Aktenzeichen
- II - 132/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BStBl II 1970, 440
- DB 1970, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1970, 382 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 2318-2319 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Grundstück, das ein Ehegatte auf seinen Namen, aber mit Mitteln des anderen Ehegatten erworben hat, auf diesen Ehegatten unter (ausdrücklicher oder stillschweigender) Aufgabe dessen schuldrechtlicher Ersatzansprüche und unter Übernahme der künftigen Rentenlast übertragen, so liegt eine grunderwerbsteuerfreie Schenkung nicht vor.
2. Wird aus Anlaß der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe ein Grundstück an Erfüllungs Statt hingegeben, so entsteht Grunderwerbsteuerpflicht.
3. Auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht entsprechend anwendbar.
Tatbestand:
I.
Im September 1960 hatte die damalige Ehefrau des Klägers eine Grundstücksteilfläche erworben. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus Anlaß der bevorstehenden Scheidung übertrug die Ehefrau die Grundstücksteilfläche mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom März 1962 auf ihren Ehemann, der in persönlicher und dinglicher Haftung die im Kaufvertrag vom September 1960 vereinbarte Rente übernahm. Eine weitere Gegenleistung hatte der Kläger gemäß Abschn. III des Überlassungsvertrages vom März 1962 nicht zu leisten.
Gegen die Steueranforderung machte der Kläger im wesentlichen geltend, im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten habe ihm von vornherein das Eigentum am Grundstück zugestanden. Die Grundstücksübertragung im Zuge der durch die Scheidung bedingten Auseinandersetzung sei rein formeller Art gewesen und, da er von Anfang an alle Lasten des Grundstücks getragen habe, auch entschädigungslos erfolgt. Ein Erwerbsvorgang im Sinne des GrEStG liege nicht vor. Dies sei der eigentliche Grund der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5 GrEStG. Diese die Gütergemeinschaft betreffende Vorschrift müsse unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf die Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft, die dem GrEStG 1940 noch nicht habe bekannt gewesen sein können, entsprechend angewendet werden.
Einspruch und Berufung waren erfolglos.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Kläger -- im wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens -- unrichtige Anwendung des § 3 Nr. 5 GrEStG. Diese Vorschrift bezwecke, daß das aufgrund der Ehe rein formell zusammengeführte Vermögen der Ehegatten bei der Scheidung entsprechend der ursprünglichen Vermögenslage steuerfrei getrennt werden könne. Dies gelte auch in seinem Fall, in dem die wahren Vermögensverhältnisse der Ehegatten auf Grund der dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft entsprechenden gemeinsamen Wahrnehmung der Vermögensinteressen nach außen hin überdeckt gewesen seien.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Rechtsbeschwerde -- jetzt Revision -- des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Prüfungszuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 184 Abs. 2 FGO.
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sind nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nach dem GrEStG 1940 wie schon nach dem GrEStG 1919/1927 grundsätzlich grunderwerbsteuerpflichtig. Die Aufnahme einer allgemeinen Befreiungsvorschrift in das Gesetz ist, um Mißbräuchen zum Nachteil von Gläubigern zu begegnen, bei den Beratungen des Entwurfes eines Grundwechselsteuergesetzes ausdrücklich abgelehnt worden (Bericht des 11. Ausschusses der Verfassunggebenden Deutschen Nationalversammlung, Drucksache Nr. 774 zu § 7 S. 5; vgl. auch Ott, Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, 3. Aufl., § 8 Anm. 43). Steuerfreiheit kommt also nur kraft besonderer Ausnahmevorschriften für bestimmt umgrenzte Fälle in Betracht.
Das FG hat zutreffend entschieden, daß der Überlassungsvertrag vom März 1962, mit dem die Ehefrau als Eigentümerin das Grundstück auf ihren Ehemann übertrug, den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt und nicht gemäß § 3 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist.
1. Daß die Ehefrau das Grundstück dem Kläger geschenkt habe (§ 3 Nr. 2 GrEStG), hat der Kläger selbst nicht behauptet und ist auch den nicht mit einer Verfahrensrüge -- etwa der mangelnden Sachaufklärung -- angegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) der Vorentscheidung nicht zu entnehmen. Vielmehr hatte der Kläger -- wie er selbst vorträgt -- die aus dem Erwerbsvorgang vom September 1960 von seiner vermögenslosen Ehefrau geschuldete Rentenschuld von Anfang an und gemäß Abschn. III des Vertrags vom März 1962 auch für die Zukunft übernommen. Wird ein Grundstück, das ein Ehegatte auf seinen Namen, aber mit Mitteln des anderen Ehegatten erworben hat, auf diesen Ehegatten unter (ausdrücklicher oder stillschweigender) Aufgabe dessen schuldrechtlicher Ersatzansprüche und unter Übernahme der künftigen Rentenlast übertragen, so liegt keine grunderwerbsteuerfreie Schenkung vor (vgl. z. B. bereits Urteil des RFH II A 125/25 vom 7. April 1925, Mrozek-Kartei, Grunderwerbsteuergesetz 1919, § 8 Abs. 1 Nr. 2, Rechtsspruch 3 = Steuer und Wirtschaft 1925 Nr. 257 = Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1925 S. 104 -- DVR 1925, 104 -- für den Fall der Übertragung der mit Mitteln des Mannes erworbenen Miteigentumshälfte der Ehefrau bei Beendigung des damaligen gesetzlichen Güterstandes; ähnlich für Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten aus Anlaß vereinbarter Gütertrennung RFH-Urteil II A 130/31 vom 18. März 1931, DVR 1931, 120; ferner Ott, DVR 1925, 22 und Grunderwerbsteuergesetz 1919/1927, 3. Aufl., § 8 Anm. 44).
2. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt eingreifen, daß die Grundstücksübereignung aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe (§ 1372 ff. BGB) zur Erfüllung einer Ausgleichsforderung (§ 1378 BGB) oder schon vorher mit der Bestimmung der späteren Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (§ 1380 BGB) grunderwerbsteuerfrei vorgenommen worden wäre. Wiederum ohne Verfahrens- oder Rechtsangriffe durch die Revision hat das FG bemerkt, daß bereits der Wortlaut des Überlassungsvertrags vom März 1962 keinen Anhalt dafür bietet, daß die Grundstücksübertragung wegen eines etwaigen -- auch gar nicht behaupteten -- Zugewinnausgleichs erfolgt wäre. Im übrigen ist -- wie das FG zutreffend erkannt hat -- die Ausgleichsforderung eine auf Geld gerichtete, persönliche Forderung (vgl. Lauterbach bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 28. Aufl., § 1378 Anm. 1; Scheffler-Koeniger, Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB, 10./11. Aufl., § 1378 Anm. 3). Wird zu ihrer Befriedigung ein Grundstück an Erfüllungs Statt hingegeben, so entsteht Grunderwerbsteuerpflicht (siehe Boruttau/Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 1 Tz. 90, § 3 Tz. 91, 92). Die Frage, ob nachträglich Grunderwerbsteuerpflicht entstehen könnte, wenn eine Grundstücksschenkung unter Ehegatten bestimmungsgemäß später nach § 1380 BGB ausgeglichen wird, ist hier schon deshalb nicht zu erörtern, weil -- wie zu II 1 dargelegt -- in der streitigen Grundstücksübertragung eine Schenkung nicht erblickt werden kann.
3. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG ist auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 ff. BGB) wegen Scheidung der Ehe nicht entsprechend anwendbar.
Befreiungsvorschriften sind zwar nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht allein deshalb eng auszulegen, weil es sich um Ausnahmen von der Besteuerung handelt, sondern -- erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte -- unter sinnvoller Würdigung des mit der Ausnahmevorschrift verfolgten Zwecks (so z. B. Urteile des Senats II 89/64 vom 16. Februar 1966, BFH 85, 302, BStBl III 1966, 319; II 156/63 vom 1. August 1967, BFH 89, 540, BStBl III 1967, 706). Gegebenenfalls ist bei steuerbegünstigenden Normen auch eine ausdehnende Auslegung möglich (vgl. Urteil des Senats II 25/61 vom 20. Mai 1969, BFH 96, 129, 133, BStBl II 1969, 550, 552 linke Spalte). Gericht und Verwaltung sind aber nicht befugt (Art. 20 Abs. 3 GG) einen im Gesetz nicht vorgesehenen Befreiungstatbestand von sich aus zu schaffen (vgl. Urteil des Senats II 116/63 vom 5. Oktober 1966, BFH 87, 91, 93, BStBl III 1967, 29).
Die Steuervergünstigungen für Ehegattenerwerbe in § 3 Nrn. 4 und 5 GrEStG 1940 entsprechen sachlich den Nrn. 2 und 3 des § 8 GrEStG 1919/1927 (und den Nrn. 2 und 3 des § 7 des Zuwachssteuergesetzes 1911, Reichsgesetzblatt S. 33; vgl. amtliche Begründung zu § 3 GrEStG 1940, RStBl 1940, 387, 394). § 3 Nr. 5 GrEStG umfaßt -- soweit hier von Interesse -- nach seinem eindeutigen Wortlaut nur den Erwerb eines zum Gesamtgut (§ 1416 BGB) gehörigen Grundstücks einer Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) zur Teilung des Gesamtgutes. Hinsichtlich dieses gesamthänderisch gebundenen Vermögens (§ 1419 BGB) bedarf es nach Beendigung der Gütergemeinschaft einer Auseinandersetzung (§§ 1471 ff. BGB). Wenn hierbei Grundstücke auf einen der Ehegatten übereignet werden, liegt darin ein grunderwerbsteuerrechtlicher Erwerbsvorgang. Die Steuervergünstigung des § 6 GrEStG käme nur in Höhe des Anteils des erwerbenden Ehegatten am Gesamtvermögen in Betracht. Die Steuerbefreiung in vollem Umfang soll -- ähnlich wie in den Fällen des § 3 Nr. 3 GrEStG -- den Ehegatten die sinnvolle Teilung des Gesamtgutes bei beendeter Gütergemeinschaft erleichtern und die unwirtschaftliche Zersplitterung von Grundstücken vermeiden helfen (vgl. zu § 8 Nr. 3 GrEStG 1919/1927 bereits Ott, a. a. O., § 8 Anm. 58; zu § 3 Nr. 5 GrEStG 1940 die amtliche Begründung, a. a. O.).
Bei der Zugewinngemeinschaft dagegen liegen die Verhältnisse nach Voraussetzungen und Gesetzeszweck anders. Das -- auch während der Ehe erworbene -- Vermögen des Mannes und das der Frau sind getrennte Vermögensmassen (§ 1363 Abs. 2 BGB), die jeder Ehegatte vorbehaltlich der §§ 1365 ff. BGB selbständig verwaltet (§ 1364 BGB). Mangels gemeinschaftlichen Vermögens findet eine Auseinandersetzung wie nach §§ 1471 ff. BGB zur Teilung eines (nicht vorhandenen) Gesamtgutes nicht statt. Eine "Auseinandersetzung" ist bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Ehescheidung nur in dem Sinne erforderlich, daß gegebenenfalls zu klären ist, wem die einzelnen Vermögensgegenstände gehören, und daß zur Errechnung der in Geld bestehenden Ausgleichsforderung der Zugewinn eines jeden Ehegatten zu ermitteln ist (§ 1372 ff. BGB). Übereignet hierbei ein Ehegatte ein ihm gehöriges Grundstück dem anderen Ehegatten, so ist dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen und dem oben angegebenen Zweck auch dann kein der Teilung des Gesamthandvermögens im Sinne des § 3 Nr. 5 GrEStG vergleichbarer Vorgang, wenn der Ehegatte das Grundstück seinerzeit -- aus welchen Gründen auch immer -- mit Mitteln des anderen Ehegatten, aber im eigenen Namen erworben hatte. So hatte bereits der RFH eine Steuerfreiheit gemäß § 8 Nrn. 1 bis 3 GrEStG 1919/1927 für solche Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten aus Anlaß der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes bzw. des Abschlusses eines Gütertrennungsvertrags verneint (RFH-Urteil II A 125/25, a. a. O.; II A 130/31 vom 18. März 1931, a. a. O.; Ott, a. a. O., § 8 Tz. 44; zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Zuwachssteuergesetzes 1911 vgl. bereits Zimmermann, Zuwachssteuergesetz, 2. Aufl., § 7 Anm. 5).
Eine ausdehnende Auslegung und Anwendung des § 3 Nr. 5 GrEStG auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Scheidung der Ehe würde somit gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers, Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen zu begünstigen (siehe oben 2. am Anfang), verstoßen, ferner gegen den klaren Wortlaut und gegen den Zweck dieser Vorschrift.
Der Einwand des Klägers, eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 5 GrEStG sei auch deshalb geboten, weil der Gesetzgeber des Jahres 1940 den damals noch nicht bekannt gewesenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht habe berücksichtigen können, greift nicht durch. Angesichts der dargestellten Ausgangslage bestand seinerzeit hinsichtlich des gesetzlichen Güterstandes bereits kein Anlaß, für Fälle der oben angegebenen Art Steuerfreiheit vorzusehen (so ausdrücklich auch das RFH-Urteil II A 125/25, a. a. O.). Die Rechtslage bei der Zugewinngemeinschaft ist -- wie gesagt -- der bei der Gütergemeinschaft nicht vergleichbar, da bei dieser gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist, bei der Zugewinngemeinschaft aber nicht. Nach Einführung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Jahre 1958 haben auch alle Länder trotz vielfacher Änderungen des GrEStG 1940 und teils Einführung neuer Grunderwerbsteuergesetze offensichtlich keinen Anlaß zu einer entsprechenden Gesetzesergänzung gesehen. In allen Ländern gilt § 3 Nr. 5 GrEStG unverändert (vgl. statt aller Länder für Bayern § 3 Nr. 5 GrEStG in der Fassung vom 16. Juli 1969, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 170). Die dargestellten Unterschiede in der Sach- und Interessenlage bei Beendigung der Gütergemeinschaft einerseits und der Zugewinngemeinschaft andererseits bilden einleuchtende und sachgerechte Gründe dafür, daß sich weder der Gesetzgeber zur Einführung einer entsprechenden Befreiungsvorschrift, noch die Finanzverwaltung und die Gerichte zu einer entsprechenden Anwendung des § 3 Nr. 5 GrEStG im Sinne des Klägers auf Fälle der streitigen Art gezwungen sehen könnten, ohne daß hierdurch der Gleichheitssatz des Art. 3 GG verletzt wäre (vgl. die bei Leibholz-Rinck, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Art. 3, besonders Tz. 9, 10, 18, zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; Urteil des BFH II 165/62 vom 22. Juni 1966, BFH 86, 520, 542, BStBl III 1966, 554, 555 rechte Spalte mit Beschluß des BVerfG I BvR 600/66 vom 16. Mai 1969, HFR 1969 S. 398; Urteil des BFH II 111/63 vom 17. Januar 1967, BFH 88, 61, 63, BStBl III 1967, 269, 270 rechte Spalte).