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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.01.1984, Az.: BVerwG 2 B 169.82

Gesetzesvorbehalt für Besoldung; Anspruch auf höhere Besoldung; Alimentationspflicht; Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.01.1984
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 169.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 11.12.1981 - AZ: 1 K 81 A. 0400
VGH Bayern - 28.06.1982 - AZ: 3 B 82 A. 327

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anspruch auf höhere Besoldung wegen Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höher bewerteten Amtes besteht weder aus Alimentationspflicht noch aus Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

  2. 2.

    Vergleiche BVerwG, 17.04.1975, 2 C 30.73, Buchholz, 235 § 1 BBesG Nr. 1 .

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 1982 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in einem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]) Diesen Anforderungen entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob eine besoldungsrechtlich nicht vorgesehene Zulage (hier: für die Weiterführung der Geschäfte des Schulleiters einer Bundeswehrfachschule durch einen Beamten der Besoldungsgruppe A 13 bis zum 10. September 1979 nach Anhebung der Planstelle in die Besoldungsgruppe A 14 mit Wirkung zum 1. Januar 1979) auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht beansprucht werden kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne. Es ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß dem Kläger die begehrte Zulage nicht zusteht. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 5 GG; vgl. auch Artikel 20 Abs. 3 GG) verbietet es, einem Beamten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 28 [35]; 52, 303 [331]; BVerwGE 18, 293 [295]). Besoldung steht dem Beamten grundsätzlich nur nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Gesetze und des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes zu (vgl. auch § 3 Abs. 1 BBesG). In aller Regel begründet deshalb die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines bestimmten höherwertigen Dienstpostens ("Amt im konkret-funktionellen Sinne") keinen Anspruch auf den nach der Besoldungsordnung diesem Dienstposten zugeordneten Besoldungsstatus (vgl. Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG 2 C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1 = ZBR 1976, 149]; Beschluß vom 8. März 1976 - BVerwG 6 B 56.75 - [ZBR 1976, 148]). Dieser Gesetzesvorbehalt gilt auch für die Gewährung von Zulagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG). Einer ausdehnenden Auslegung besoldungsrechtlicher Vorschriften sind durch die stark kasuistische Regelung des geltenden Besoldungsrechts von vornherein enge Grenzen gesetzt (vgl. Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 2 C 43.81 - [Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 4 = ZBR 1983, 232] mit weiteren Nachweisen). Es bedarf keiner Erörterung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß im vorliegenden Fall die Schließung einer Gesetzeslücke entsprechend dem Willen des Besoldungsgesetzgebers (vgl. hierzu BVerwGE 39, 221 [228 f.]) nicht in Betracht kommt. Nach dem geltenden Besoldungsrecht nicht zustehende Bezüge können auch nicht unter Berufung auf das Alimentationsprinzip oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstritten werden (vgl. hierzu BVerfGE 44, 249 [263 f.] = NJW 1977, 1869; BVerwGE 24, 92 [96]; 28, 353 [355]; Urteil vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 2 C 40.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 51]). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließlich auch geklärt, daß dem Beamten aus einer eine gewisse, auch längere Zeit andauernden Verwendung in einer höher bewerteten Funktion nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beförderung erwächst, dessen schuldhafte Nichterfüllung jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn begründen könnte (vgl. Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 78] mit weiteren Nachweisen; ebenso übrigens auch das von der Beschwerde engeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14. Januar 1966 - VI A 951/65 - [ZBR 1967, 125, 126]).

4

Angesichts der bisherigen Darlegungen ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch nicht aus den von der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe. Ihnen liegen andere Sachverhalte zugrunde. Die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 13 und denen der Besoldungsgruppe A 14 im Wege des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht durch Nichtbeförderung würde - auch nach den in der Beschwerdeschrift genannten Entscheidungen - voraussetzen, daß dem Beamten ein Anspruch auf Beförderung zustand (vgl. hierzu Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 A 2.78 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Die tatsächlichen Feststellungen im vorliegenden Fall ergeben aber keinen greifbaren Hinweis darauf, daß der Kläger - der die Schulleiterfunktion nach deren besoldungsmäßiger Höherbewertung zum 1. Januar 1979 nur noch gut acht Monate wahrgenommen hat - hier ausnahmsweise einen solchen Anspruch gehabt haben könnte. - Soweit die Beschwerde Entscheidungen zur Gewährung einer Stellenzulage anfuhrt, sind diese zum früheren Besoldungsrecht ergangen (vgl. § 21 Abs. 2 BBesG in der vor dem 1. Besolduhgsneuregelungsgesetz vom 6. Juli 1967 [BGBl. I S. 629] geltenden Fassung vom 18. Dezember 1963 [BGBl. I S. 917] - BBesG a.F. - und die entsprechenden Vorschriften der Besoldungsgesetze der Länder). Eine Stellenzulage für die Wahrnehmung der dienstlichen. Obliegenheiten eines im Stellen- und Organisationsplan mit der Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe versehenen Amtes wie in § 21 Abs. 2 BBesG a. P. - die übrigens erst nach mindestens einjähriger Wahrnehmung des höher bewerteten Amtes in Betracht kam - ist im jetzt geltenden Bundesbesoldungsgesetz nicht vorgesehen (vgl. Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar [Band II], § 42 RdNr. 20). - Das von der Beschwerde zitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland/Pfalz vom 22. März 1976 - 2 A 12/75 - (ZBR 1976, 285) betrifft die Frage, ob die Regelung über die Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung entsprechend auf eine rechtswidrige Einweisung des dortigen Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 anzuwenden war. Es ist für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein Anspruch auf eine höhere Besoldung (bzw. ein auf die Besoldungsdifferenz gerichteter Schadensersatzanspruch) allein an die vorübergehende Wahrnehmung einer im Stellenplan höher bewerteten Funktion anknüpfen kann, nicht einschlägig.

5

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nach alledem ebenfalls nicht gegeben.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Zugrundelegung der geltend gemachten Besoldungsdifferenz als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache festgesetzt worden.

Fischer
Sommer
Dr. Müller