Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.02.1978, Az.: 2 AZR 214/77
Ordentliche Kündigung; Versorgungsamt; Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Sonderkündigungsschutz; Ausspruch der Kündigung; Kündigungsschutzklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.02.1978
- Aktenzeichen
- 2 AZR 214/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 14.01.1977 - 5 Sa 499/76
Rechtsgrundlagen
- § 12 SchwbG
- § 134 BGB
Fundstellen
- ARST 1978, 152
- DB 1978, 1549-1550 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmer, der vor einer ordentlichen Kündigung beim Versorgungsamt den Antrag nach SchwbG § 3 auf Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft gestellt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, hat alles getan, sich den Sonderkündigungsschutz gemäß SchwbG §§ 12 ff. zu erhalten, auch wenn das Versorgungsamt erst nach Ausspruch der Kündigung, aber mit Rückwirkung auf die Zeit vor der Kündigung die Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers feststellt.
2. Dasselbe gilt in dem Fall, daß der Arbeitnehmer, der vor der Kündigung die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beantragt hat, nach der Kündigung Kündigungsschutzklage nach Maßgabe des KSchG § 4 erhebt, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung zugestellt wird, und der Arbeitnehmer in der Klageschrift sich auf den Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderter beruft.