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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1961, Az.: 1 AZR 311/59

Vertreter der Kreishandwerkerschaft; Unzulässige Berufung; Vertreter einer Innung; LArbG; Postulationsfähigkeit; Vortrag neuer Tatsachen; Prozeßerklärungen; Örtlicher Gerichtsgebrauch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.01.1961
Aktenzeichen
1 AZR 311/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 26 zu § 11 ArbGG
  • ArbuR 1961, 90

Amtlicher Leitsatz

1. Die von einem Vertreter der Kreishandwerkerschaft eingelegte Berufung ist unzulässig (Bestätigung BAG 10.12.1960 2 AZR 490/59 = BAGE 10, 242 [BAG 10.12.1960 - 2 AZR 490/59]).

2. Der Vertreter einer Innung ist postulationsfähig vor dem LArbG.

3. Insoweit das Revisionsgericht Umstände von Amts wegen zu prüfen hat, ist auch noch in der Revisionsinstanz der Vortrag neuer Tatsachen möglich.

4. Prozeßerklärungen sind so auszulegen, wie sie das Gericht und der Gegner unter den gegebenen Umständen auffassen durfte und mußte. Bei dieser Auslegung ist ein örtlicher Gerichtsgebrauch zu beachten.