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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2022, Az.: 5 StR 373/21

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Durchsuchungsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.2022
Aktenzeichen
5 StR 373/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 11389
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:010222B5STR373.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 07.07.2021 - AZ: 7 KLs 713 Js 37190/20

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 105 StPO entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die polizeilichen Berichte über die Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) nicht mitgeteilt hat.

Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen