Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.02.2022, Az.: 5 StR 373/21
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zu Durchsuchungsmaßnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.2022
- Aktenzeichen
- 5 StR 373/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 11389
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:010222B5STR373.21.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 07.07.2021 - AZ: 7 KLs 713 Js 37190/20
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 105 StPO entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die polizeilichen Berichte über die Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) nicht mitgeteilt hat.