Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.11.2025, Az.: B 8 AY 1/25 BH
Erneute Erteilung von Bewilligungsbescheiden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.11.2025
- Aktenzeichen
- B 8 AY 1/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:051125BB8AY125BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 09.11.2022 - AZ: S 5 AY 2391/21
- LSG Thüringen - 13.11.2024 - AZ: L 8 AY 849/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jedenfalls mit einer Kombination von Geld- und Sachleistungen das menschenwürdige Existenzminimum gedeckt werden kann und deshalb kein Anspruch auf vollständige Auszahlung von Leistungen nach dem AsylbLG in bar besteht.
Tenor:
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 13. November 2024 - L 8 AY 849/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen das bezeichnete Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Kläger begehren die erneute Erteilung von Bewilligungsbescheiden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Der Beklagte gewährte den Klägern, die Staatsbürger der Russischen Föderation sind und seit Oktober 2016 in Deutschland leben, zur Existenzsicherung neben Geldleistungen auch Sachleistungen nach dem AsylbLG (bestandskräftige Bescheide vom 27.11.2017, vom 19.2.2018 und vom 14.2.2019). Die Anträge auf Überprüfung dieser Bescheide lehnte er ab (Bescheid vom 29.5.2020, Widerspruchsbescheid vom 15.11.2021). Die hiergegen erhobene Klage hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 9.11.2022, Urteil des Thüringer Landessozialgerichts <LSG> vom 13.11.2024). Das LSG hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint. Die Kläger strebten weder eine wirtschaftliche noch eine rechtliche Besserstellung an; denn sie hätten selbst vorgetragen, dass Geld- und Sachleistungen insgesamt in zutreffender Höhe gewährt worden seien. Die gewünschte nachvollziehbare Leistungsberechnung im Sinne der Aufteilung der Geld- und der Sachleistungen lasse sich bereits dem Überprüfungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids entnehmen
Hiergegen wenden sich die Kläger und tragen vor, es sei die Auszahlung sämtlicher Leistungen in bar verwehrt worden. Zugleich beantragen sie Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 13.11.2024 sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formulieren könnte. Soweit die Kläger nunmehr die Auszahlung von Leistungen nach dem AsylbLG insgesamt in bar begehren, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass jedenfalls mit einer Kombination von Geld- und Sachleistungen das menschenwürdige Existenzminimum gedeckt werden kann (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134, RdNr 109) und deshalb kein Anspruch auf vollständige Auszahlung von Leistungen nach dem AsylbLG in bar besteht. Für eine behauptete Diskriminierung auf Grund ihrer Herkunft ist deshalb nichts ersichtlich. Zudem wären solche Fragen hier nicht klärungsfähig, weil in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - wie vom LSG ausgeführt - bereits geklärt ist, dass die Aufhebung eines Bescheides nach § 44 SGB X einen Kausalzusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes und dem Nichterbringen einer an sich zustehenden Sozialleistung erfordert, welche von den Klägern jedenfalls in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht wird (BSG vom 3.5.2018 - B 11 AL 3/17 R - SozR 4-1300 § 44 Nr 37 RdNr 19).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht mit Prozessurteil statt Sachurteil entschieden hat. Es hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Klage unter Berücksichtigung des Vorbringens der vor dem SG anwaltlich vertreten gewesenen Klägern bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).
Die von den Klägern sinngemäß eingelegten Beschwerden entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kläger müssen sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sie können eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf wurden die Kläger ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.