Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.10.1972, Az.: 1 AZR 86/72
Klageänderung; Klageerweiterung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.10.1972
- Aktenzeichen
- 1 AZR 86/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 15.12.1971 - 6 Sa 116/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1973, 195
- DB 1973, 239 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Klageänderungen und Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz zuzulassen, wenn es sich hierbei um Fälle des § 268 Ziff. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt.
2. Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, daß er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadenersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann.