Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.10.1972, Az.: 1 AZR 86/72

Klageänderung; Klageerweiterung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.10.1972
Aktenzeichen
1 AZR 86/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 15.12.1971 - 6 Sa 116/70

Fundstellen

  • BB 1973, 195
  • DB 1973, 239 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 238-239 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Klageänderungen und Klageerweiterungen sind in der Revisionsinstanz zuzulassen, wenn es sich hierbei um Fälle des § 268 Ziff. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt.

2. Wenn das Verhalten eines Arbeitnehmers nach seinem Ausscheiden bei seinem bisherigen Arbeitgeber nur so aufgefaßt werden kann, daß er dem ihm von seinem Arbeitgeber ausgestellten Zeugnis keine besondere Bedeutung beimesse, ergibt sich hieraus, daß er den Arbeitgeber über fünf Monate nach seinem Ausscheiden mit Schadenersatzansprüchen wegen Formulierungen des Zeugnisses nicht mehr überziehen kann.