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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1995, Az.: 3 StR 77/95

Rauschgifthandel; Fortgesetzte Tat; Hilfe bei der Aufdeckung; Tätige Reue; Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1995
Aktenzeichen
3 StR 77/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1995, 367

Amtlicher Leitsatz

Die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG scheitert nicht daran, daß die aufgedeckten Taten als rechtlich stelbständig zu bewerten sind, sofern sie mit der strafbaren Einfuhr- und Handelstätigkeit des Angeklagten in Zusammenhang stehen. Nach der Aufgabe des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung für Betäubungsmittelstraftaten bedarf nach Sinn und Zweck des Gesetzes das Merkmal Aufdeckung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus in § 31 Nr. 1 BtMG dieser Auslegung.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zur Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 6 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hält die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen 7 bis 12 der Urteilsgründe einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Strafkammer hierbei möglicherweise von einem zu engen Anwendungsbereich des § 31 Nr. 1 BtMG ausgegangen ist.

2

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der zunächst hinsichtlich der Fälle 7 bis 12 von Mittätern belastet worden war, insoweit ein Geständnis abgelegt und schließlich von sich aus in den bislang noch nicht bekannten Fällen 1 bis 6 seinen eigenen Tatbeitrag offenbart sowie die Abnehmer identifiziert. Die Strafkammer hat bei den Fällen 1 bis 6 die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht und insbesondere im Hinblick auf die geleistete Aufklärung minder schwere Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen. Dagegen hat sie in den Fällen 7 bis 12 die Anwendung dieses Strafrahmens abgelehnt, weil die Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG für diese Fälle, die bereits vor dem Geständnis des Angeklagten durch die Aussagen von Mittätern aufgedeckt gewesen seien, "entfalle" (UA S. 19). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer in diesen Fällen § 31 Nr. 1 BtMG deswegen für grundsätzlich unanwendbar gehalten hat, weil sich der Aufklärungserfolg auf andere, rechtlich selbständige Taten (nämlich die Fälle 1 bis 6) bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheitert die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG nicht daran, daß die aufgedeckten Taten als rechtlich selbständig zu bewerten sind, sofern sie mit der strafbaren Einfuhr- und Handelstätigkeit des Angeklagten im Zusammenhang stehen (BGH NStZ 1988, 505, 506; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 2). Ein solcher Zusammenhang ist im Hinblick auf die fortlaufende Kuriertätigkeit des Angeklagten, der im Auftrag und nach den Anweisungen nur eines Auftraggebers handelte, gegeben (vgl. BGH NStZ 1991, 290). Nach der Aufgabe des Rechtsinstituts der fortgesetzten Handlung für Betäubungsmittelstraftaten durch den Bundesgerichtshof bedarf nach Sinn und Zweck des Gesetzes das Merkmal Aufdeckung der "Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus" in § 31 Nr. 1 BtMG dieser Auslegung. Da das Landgericht die Ablehnung des Strafrahmens nach § 30 Abs. 2 BtMG ausdrücklich auf die Nichtanwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG gestützt und in den Fällen 7 bis 11 die Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe aus dem Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG gewählt hat, kann der Senat nicht ausschließen, daß bei richtiger Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG in den Fällen 7 bis 12 niedrigere Strafen verhängt worden wären. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe, der Maßregelausspruch kann dagegen bestehen bleiben.

3

Das neu entscheidende Tatgericht wird auch Gelegenheit haben, den Umfang des Aufklärungserfolgs genauer darzulegen (vgl. UA S. 14).