Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.08.1983, Az.: BVerwG 9 C 101.83
Einlegung einer Revision ohne vorherige Zulassung; Anforderung an die Bezeichnung des Fehlens von Gründen bei einem Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.08.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 101.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 16380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 22.02.1983 - AZ: X OE 56/82
Rechtsgrundlage
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 1983 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die ohne Zulassung eingelegte Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen. Zur Begründung trägt er vor, das Berufungsgericht habe sich darauf beschränkt, die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts schlagwortartig wiederzugeben; es habe sich jedoch mit der von ihm in seiner Berufungsbegründung vertretenen Rechtsauffassung nicht "näher befaßt" und sie im Rahmen der Entscheidungsgründe nicht gewürdigt. Mit diesem Vorbringen wird indes ein Fehler im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht in einer den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 VwGO genügenden Weise schlüssig bezeichnet. Ein Verstoß gegen § 133 Nr. 5 VwGO liegt nur dann vor, wenn eine Begründung überhaupt unterblieben, unverständlich oder verworren ist, oder sich in allgemeinen, formelhaften Wendungen erschöpft, so daß auch dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe nicht mehr entnommen werden kann, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1970 - BVerwG 6 C 61.66 - Buchholz 237.2 § 190 LBG Berlin Nr. 1 sowie Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB 6.72 - Buchholz 310 § 133 Nr. 7 VwGO). Daß es sich im vorliegenden Fall um einen solch groben Formfehler handelt, läßt das Revisionsvorbringen - welches lediglich die Würdigung einer in der Berufungsbegründung vorgetragenen und im Berufungsurteil auch wiedergegebenen Rechtsansicht vermißt - nicht erkennen. Im übrigen durfte das Berufungsgericht, das die Berufung nach Art. 2 § 5 EntlG durch Beschluß zurückgewiesen hatte, zur Begründung seiner Entscheidung wie geschehen auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Eckstein
Dr. Kemper