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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.08.1963, Az.: 1 AZR 469/62

Schiedsgerichtsbarkeit; Vereinbarkeit mit GG; Erlaß eines Schiedsspruchs; Schiedsklausel; Zweckerfüllung; Gerichte für Arbeitssachen; Sachliche Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.08.1963
Aktenzeichen
1 AZR 469/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg - 08.10.1962 - AZ: 2 Sa 107/62

Fundstellen

  • JZ 1964, 326-327
  • NJW 1964, 268-270 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die im vierten Teil des ArbGG geregelte Schiedsgerichtsbarkeit verstößt nicht gegen GG Art. 92 oder GG Art. 101.

2. Mit Erlaß eines Schiedsspruchs nach ArbGG § 101 Abs. 2 verliert die Schiedsklausel infolge Zweckerfüllung ihre Wirksamkeit. Die sachliche Entscheidung ist in einem solchen Fall durch die Gerichte für Arbeitssachen zu treffen.