Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.02.1983, Az.: 1 ABR 27/81
Mehrarbeit; Betriebsratsmitbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.02.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 27/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 10.09.1980 - 38 BV 3/80
- LAG Berlin 03.02.1981 - 3 TaBV 2/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 42, 11 - 26
- JR 1984, 220
- NJW 1984, 196-198 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bedingen organisatorische oder technische Gründe, daß Arbeitnehmer in einem Rechenzentrum über das Schichtende hinaus arbeiten, so ist diese Mehrarbeit mitbestimmungspflichtig auch dann, wenn jeweils nur ein Arbeitnehmer länger arbeiten muß. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil die Arbeitnehmer im Rechenzentrum aus eigener Entschließung "freiwillig" länger arbeiten.
2. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keinen allgemeinen Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber, daß dieser Handlungen unterläßt, die gegen Mitbestimmungsoder Mitwirkungsrechte des Betriebsrats verstoßen. Erst wenn ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorliegt, kann der Betriebsrat nach § 23 Abs. 3 BetrVG die Unterlassung solcher mitbestimmungswidriger Handlungen des Arbeitgebers verlangen.