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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1960, Az.: 2 AZR 585/57

Einzelnes Kapellenmitglied; Schlechtes Spiel; Musikerkapelle; Minderwertige Gesamtleistung; Außerordentliche Kündigung; Sozialfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.02.1960
Aktenzeichen
2 AZR 585/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 01.10.1957

Fundstelle

  • BAGE 9, 44 - 47

Amtlicher Leitsatz

1. Die durch das schlechte Spiel eines einzelnen Kapellenmitgliedes hervorgerufene minderwertige Gesamtleistung einer Musikerkapelle als Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber allen Kapellenmitgliedern.

2. Wirksamkeit einer "Sozialfrist" bei der dem Arbeitnehmer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, wenn diese "Sozialfrist" aus dem Interesse des Arbeitgebers heraus gegeben wird.