Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1962, Az.: 4 AZR 213/61
Bezahlte Waschzeit; Chemische Industrie; Vergütung für geleistete Arbeit; Erschwerniszulage; Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.04.1962
- Aktenzeichen
- 4 AZR 213/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 09.01.1961 - 3 Sa 489/60
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1962, 874-875 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die "bezahlte Waschzeit" nach Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der chemischen Industrie vom 02.02.1953 / 01.05.1957 § 5 stellt keine Vergütung für geleistete Arbeit, sondern eine besonders gestaltete Erschwerniszulage dar. Liegt die Waschzeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, so wird dadurch ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht begründet.