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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1962, Az.: 4 StR 196/62

Begehen einer Unfallflucht durch erneutes Verlassen der Unfallstelle nach Rückkehr zu ihr im Anschluss an ein endgültiges Verlassen der Unfallstelle; Strafgrund des Vorschrift des § 142 Strafgesetzbuch (StGB); Wartepflicht eines Unfallbeteiligten; Rückkehrpflicht eines erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort seine Unfallbeteiligung Erkennenden; Räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen als Grenze für die Rückkehrpflicht; Zumutbarkeit der Rückkehr bei Unfällen mit nur geringem Sachschaden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1962
Aktenzeichen
4 StR 196/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchöffG Peine - 07.11.1961
OLG Zelle

Fundstellen

  • BGHSt 18, 114 - 123
  • DB 1963, 375 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1963, 67
  • MDR 1963, 327-328 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 307-309 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verkehrsunfallflucht

Amtlicher Leitsatz

Ein Unfallbeteiligter, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt, ist verpflichtet, an die Unfallstelle zurückzukehren, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht (im Anschluß an BGHSt 14, 89).

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Haupt Verhandlung vom 21. September 1962
in der Sitzung vom 26. September 1962,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsamwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... in der Verhandlung,
Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schöffengerichts in Peine vom 7. November 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Angeklagte fuhr am 26. Juni 1961 gegen 1,30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Fiat 700, nach dem Genuß von Alkohol in Klein-Bülten auf der dortigen 6 m breiten Durchgangsstraße Groß-Bülten - Feine in Richtung Peine. Er kam dabei auf die linke Fahrbahnseite und erfaßte dort den auf einer in den Bürgersteig hineinragenden Bushaltestelle gehenden Zeugen S. mit der Mitte seines Wagens. S. wurde durch die Luft geschleudert und fiel am Ende der Bushaltestelle erheblich verletzt zu Boden. Durch den Aufprall entstand an der Kühlerhaube des Kraftwagens eine Beule, die Windschutzscheibe wurde zersplittert. Der Angeklagte, der zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,40 Promille hatte, bemerkte den Unfall angeblich nicht und setzte seine Fahrt ohne Halt fort. Einer der mit S. gehenden anderen Fußgänger, der Zeuge R. verfolgte den kurz nach dem Unfall nach links abbiegenden Wagen, dessen Weg er an den Rücklichtern erkennen konnte. Es gelang ihm, den bereits vor seiner Garage angekommenen Angeklagten zu stellen. Auf die Aufforderung, zur Unfallstelle zurückzukommen, bestritt der Angeklagte zunächst, an dem Unfall beteiligt zu sein, widersetzte sich der Aufforderung aber nicht weiter, nachdem R. auf die Beschädigungen am Wagen hingewiesen hatte. Er ging nun mit R. zu Fuß an die Unfallstelle zurück, wo der Verletzte lag und die anderen Unfallzeugen auf das Erscheinen der Polizei und des Krankenwagens warteten. Bevor diese eintrafen, entfernte sich jedoch der Angeklagte in einem unbewachten Augenblick wieder und begab sich nach Hause, wo er sich zu Bett legte. Er war sich hierbei bewußt, daß er sich der Feststellung seiner Unfallbeteiligung entzog, und wollte dies auch.

2

2.

Das Schöffengericht in Peine hat den (einschlägig vorbestraften) Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtstrafe von zehn Wochen Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Schöffengericht habe nicht alles getan, was zur Erforschung der Wahrheit notwendig gewesen sei. Es habe es unterlassen, einen psychiatrischen Sachverständigen darüber zu hören, ob er durch einen Sturz vor Antritt der Fahrt um 1.00 Uhr, bei dem er mit dem Kopf auf die Treppenstufen aufgeschlagen sei, eine Gedächtnisstörung erlitten habe und deshalb nicht imstande gewesen sei, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Das Urteil lasse auch nicht erkennen, ob das Schöffengericht sich der Möglichkeit, "wegen Fehlens des Bewußtseins der Unrechtmäßigkeit Strafmilderung zu gewähren", bewußt gewesen sei. Außerdem habe seine, des Beschwerdeführers, Beteiligung am Unfall festgestanden, so daß seine "unbewußte" Entfernung vom Unfallort nicht als Entziehung durch Flucht bewertet werden könne. Da die Unfallfeststellungen durch das Verlassen der Unfallstelle nicht erschwert worden seien, sei er auch nicht im Sinne des § 142 StGB wartepflichtig gewesen.

3

3.

Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Celle hält die Revision für unbegründet, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 230, 73 StGB) verurteilt worden ist. Es mochte der Revision jedoch stattgeben, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht richtet.

4

Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Verlassen der Unfallstelle von dem Unfall Kenntnis erlangt, allenfalls verpflichtet ist, an der Stelle, an der er diese Kenntnis erlangt, zu warten und Feststellungen zu ermöglichen (vgl. BGHSt 14, 89), nicht aber, daß ihn eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle trifft, wie es das Bayerische Oberste Landesgericht in der Entscheidung VerkMitt 1961 Nr. 126 verlangt hat. Diese Forderung lasse sich, so meint das Oberlandesgericht, mit dem Gedanken der Wiederherstellung der durch das Verlassen der Unfallstelle bewußt beseitigten Feststellungsmöglichkeiten in den Fällen, in denen der Unfallbeteiligte "schuldlos" die Unfallstelle verläßt, um beispielsweise einen Verletzten in ärztliche Behandlung zu bringen, nicht rechtfertigen; auch stehe ihr weiter entgegen, daß § 142 StGB keine tätige Mitwirkung des Unfallbeteiligten bei den erforderlichen Feststellungen verlange, sondern nur ein Abwarten und Dulden. Endlich könne von einem "Sich-Entziehen durch Flucht" nicht die Rede sein, wenn der Unfallbeteiligte an der Stelle, die er erreicht hat, warte und sich räumlich nicht weiter von der Unfallstelle entferne. Im übrigen sei im vorliegenden Fall das Verlangen nach einer Rückkehr an die Unfallstelle nicht zumutbar gewesen, weil die notwendigerweise zu treffenden Feststellungen an dem Ort, den der Angeklagte erreicht hatte, ebenso gut hätten getroffen werden können.

5

Wenn der Angeklagte auf Drängen des Zeugen R. dennoch zur Unfallstelle zurückgekehrt sei, so habe das, wie das Oberlandesgericht fortfährt, eine (erneute) Wartepflicht an der Unfallstelle nicht zu begründen vermocht. Wer die Unfallstelle einmal verlassen habe, sei nicht verpflichtet, zurückzukehren. Daraus folge, daß ein Unfallbeteiligter, der an der Unfallstelle nicht deshalb verweilt, weil er bei Eintritt des Unfalls dort anhielt, sondern weil er nach endgültigem Verlassen der Unfallstelle später wieder - ob freiwillig oder genötigt, bewußt oder unbewußt, willkürlich oder zufällig - an diese zurückkehrte, dort nicht verbleiben und etwa mögliche Feststellungen dulden müsse (abgesehen von dem Ausnahmefall, daß er die Unfallstelle bewußt und gewollt vorübergehend zu einem erlaubten Zweck verließ). Die gegenteilige Auffassung würde nach der Ansicht des Oberlandesgerichts zu einer übermäßigen Ausweitung des § 142 StGB führen, die es nicht ermögliche, eine Grenze zu ziehen, an der die Wartepflicht eines zufällig an die Unfallstelle zurückgekehrten Unfallbeteiligten ende.

6

Das Oberlandesgericht in Celle sieht sich an der von ihm beabsichtigten Teilaufhebung des Urteils des Schöffengerichts durch ein Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm (VRS 14, 34) gehindert. Auch dieses Oberlandesgericht vertritt die Ansicht, daß ein Unfallbeteiligter, der erst nach seiner Entfernung von der Unfallstelle sich seiner möglichen Beteiligung an dem Unfall bewußt wird, nicht verpflichtet sei, an die Unfallstelle zurückzukehren. Es meint aber im Gegensatz zum Oberlandesgericht in Celle, daß auch ein nach zunächst endgültiger Entfernung zufällig an die Unfallstelle zurückgekehrter Unfallbeteiligter sich keinesfalls nochmals entfernen dürfe, sofern die anderen Unfallbeteiligten noch anwesend sind und Feststellungen zum Unfallgeschehen anhand der Spuren und Folgen noch ohne weiteres möglich erscheinen. Das Oberlandesgericht in Celle hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

7

4.

falls der Bundesgerichtshof die Vorlegungsfrage nicht im Sinne des Oberlandesgerichts in Celle entscheiden sollte, möchte dieses Gericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, daß mehrere strafbare Handlungen nicht durch eine tateinheitlich begangeneminderschwere Dauer- oder fortgesetzte Straftat zu einer Einheit zusammengefaßt werden können. Das Oberlandesgericht glaubt diese Rechtsprechung dahin auslegen zu sollen, daß eine tateinheitliche Verbindung mehrerer Straftaten durch eine solche Dauer- oder fortgesetzte Straftat nur dann nicht eintritt, wenn sie mit wesentlich milderer Strafe bedroht ist als jene. Da im Vorlegungsfall die Strafrahmen aller drei Vergehen annähernd gleich seien (fahrlässige Körperverletzung: Höchststrafe drei Jahre Gefängnis, Unfallflucht: Höchststrafe zwei Jahre Gefängnis und Geldstrafe, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung als verbindende Straftat: Höchststrafe zwei Jahre Gefängnis), glaubt das Oberlandesgericht eine Verbindung für möglich ansehen und Tateinheit annehmen zu können.

8

II.

Die Vorlegung ist zulässig. Vom Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichts in Hamm aus, das eine Wartepflicht auch bei nur zufälliger Rückkehr an die Unfallstelle annimmt, müßte das vorlegende Oberlandesgericht die Revision des Angeklagten auch bezüglich der Verkehrsunfallflucht verwerfen. Zum gleichen Ergebnis müßte es kommen, wenn es dem Bayerischen Obersten Landesgericht (VerkMitt. 1961 Nr. 126) folgte, das eine Rückkehrpflicht auch dann bejaht, wenn ein Unfallbeteiligter zunächst in Unkenntnis seiner Beteiligung die Fahrt fortsetzt. Da das Oberlandesgericht in Celle in Fällen der vorliegenden Art - dieselbe Ansicht vertritt das Oberlandesgericht in Karlsruhe (DAR 1960, 52) - sowohl die Pflicht zur Rückkehr als auch, falls eine Rückkehr erfolgt ist, die Wartepflicht verneint, weicht es von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Hamm und des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab. Die Voraussetzungen zur Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind deshalb gegeben.

9

Der Senat hält es für zweckmäßig, nicht nur über die ihm unterbreitete Rechtsfrage, sondern über die Revision selbst zu entscheiden (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 121 GVG).

10

III.

A.

Verfahrensrüge.

11

Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unbegründet. Das Schöffengericht hatte zur Hauptverhandlung den Facharzt und Leiter eines Instituts für Diagnostik und experimentelle Medizin Dr. med. Groß als Sachverständigen zugezogen. Er wurde, wie sich aus Bl. 6 UA ergibt, nicht nur zu der Frage des Blutalkoholgehaltes des Angeklagten, sondern auch zu den etwaigen Folgen des vom Angeklagten behaupteten Sturzes für dessen Zurechnungsfähigkeit gehört. Es ist - worauf das Oberlandesgericht in Celle schon im Vorlegungsbeschluß hinweist - nicht ersichtlich, welche Umstände das Schöffengericht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätten drängen sollen. Der Beschwerdeführer hat solche Umstände nicht vorgetragen; er hat auch weder vor noch während der Hauptverhandlung die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen beantragt oder die Sachkunde des Dr. med. Groß in Zweifel gezogen.

12

B.

Sachrüge:

13

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Schöffengericht hat auch in ausreichender Weise begründet, weshalb es den Angeklagten zur Tatzeit für voll verantwortlich gehalten hat. Es hat die Einlassung des Angeklagten, er habe nach dem Sturz nur noch im Unterbewußtsein gehandelt, also nicht mehr gewußt, was er tue, unter Würdigung der vom Angeklagten vorgelegten ärztlichen Zeugnisse des Dr. F. und des Dr. Re., seines eigenen Verhaltens nach dem Unfall und der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Groß rechtlich unangreifbar für widerlegt erachtet. Der Tatrichter hat auch nicht, wie das Oberlandesgericht in Celle zutreffend hervorhebt, die Ansicht des Sachverständigen an die Stelle seiner eigenen Überzeugung gesetzt, sondern diese sich unter Verwertung aller Umstände, insbesondere der ärztlichen Zeugnisse und der Darlegungen des Sachverständigen, selbst gebildet.

14

2.

Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht angreift. Auf die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Unfallbeteiligter, der in Unkenntnis des Unfalls weitergefahren ist und die Unfallstelle endgültig verlassen hat, dann aber aus irgendeinem Grund an diese zurückgekehrt ist, bei erneutem Verlassen der Unfallstelle Unfallflucht begeht, kommt es nur an, wenn man eine Pflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verneint und demzufolge in der Verletzung dieser Pflicht keine Flucht im Sinne des § 142 StGB sieht. Das Bayerische Oberste Landesgericht bejaht, das vorlegende Oberlandesgericht verneint eine Rückkehrpflicht. Der erkennende Senat schließt sich dem Bayerischen Obersten Landesgericht an.

15

a)

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Unfallbeteiligter, der die Unfallstelle zunächst in Unkenntnis seiner Mitbeteiligung verlassen hat, zurückkehren muß, ist vom Zweck des § 142 StGB auszugehen. Strafgrund der Vorschrift ist die Erschwerung der Sachaufklärung von Verkehrsunfällen durch die Flucht (BGHSt 8, 263, 265). Jeler von einem Unfall Betroffene oder an einem Unfall Beteiligte unterliegt einer sog, passiven Feststellungspflicht, die dahin geht, die Aufklärung aller für etwaige Schadensersatzansprüche der Unfallbeteiligten bedeutsamen Umstände durch zeitweiliges Verbleiben am Ort des Geschehnisses zu ermöglichen. Das Gesetz will der den Beteiligten drohenden Gefahr eines Beweisverlustes entgegenwirken und verpflichtet sie, die Feststellung ihres (äußeren) Beitrags zum Unfallhergang zu dulden und dadurch zur Verwirklichung der den Beteiligten etwa erwachsenen Rechtsansprüche beizutragen (BGHSt 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142).

16

Hiervon ausgehend ist es herrschende Rechtsansicht, daß das Gesetz zwar keine tätige Mitwirkung des Unfallbeteiligten an der Aufklärung des Unfalls gebietet und auch nicht verlangt, daß er sich als solcher bei der Polizei meldet oder selbst anzeigt (vgl. BGHSt 7, 112, 117; BGH VRS 5, 287; und 367; 18, 430, 437), daß es für ihn jedoch eine Wartepflicht begründet, verbunden mit der weiteren Pflicht, die zur Aufklärung seiner Beteiligung notwendigen Feststellungen zu dulden.

17

b)

Unter Hervorhebung des Gesetzeszwecks hat der Senat im Beschluß BGHSt 14, 89 weiter gefolgert, daß § 142 StGB das Vereiteln unfallaufklärender Feststellungen durch Flucht nach einem Verkehrsunfall schlechthin und nicht nur durch ein Verlassen der Unfallstelle verbietet. Auf dieser Grundlage hat er auch den Unfallbeteiligten für strafbar erklärt, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort Kenntnis von seiner Unfallbeteiligung erlangt und nun mit Fluchtwillen die Fahrt fortsetzt, sofern noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen besteht. Der Senat hat damals hervorgehoben, der Begriff der Flucht schließe es nicht aus, daß sie auch von einem anderen Ort als der Unfall stelle aus begangen werden kann, den ein Unfallbeteiligter auf der Weiterfahrt von der Unfallstelle erreicht. Unbeantwortet, weil für die Entscheidung des Falles nicht erforderlich, ließ der Senat die Frage, ob der Angeklagte den Tatbestand des § 142 StGB auch dann verwirklicht hätte, wenn er zwar an der Stelle, an der er von dem Unfall und seiner möglichen Beteiligung an diesem Kenntnis erlangte, gewartet und Feststellungen über den Unfallhergang ermöglicht, sich aber geweigert hätte, dem Verlangen des Unfallgeschädigten oder der Polizei, an die Unfallstelle zurückzukehren und dort Ermittlungen zu dulden. Folge zu leisten. Diese Frage stellt sich in dem vorliegenden Fall. Sie ist zu bejahen.

18

c)

Wie bereits dargelegt, soll die durch § 142 StGB begründete Warte- und Duldungspflicht im öffentlichen Interesse die zur Klärung bürgerlichrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten erforderlichen Feststellungen im unmittelbaren Anschluß an den Unfall ermöglichen (vgl. BGHSt 8, 263, 265; 9, 267, 268 f; 12, 253, 258; 14, 89, 94; 16, 139, 142). Dieser Zweck der Vorschrift gebietet es auch, eine Rückkehrpflicht des Unfallbeteiligten anzunehmen, der erst auf der Weiterfahrt vom Unfallort von seiner Unfallbeteiligung Kenntnis erlangt. Zuverlässige und beweiskräftige Feststellungen zum Unfallgeschehen sind meist nur an der Unfallstelle selbst zu treffen. Hier können die an dem Unfall beteiligten Verkehrsteilnehmer erklären und zeigen, wie sich für sie der Unfall zugetragen hat, hier können sie möglicherweise noch anwesenden Unfallzeugen gegenübergestellt werden, und hier können Entfernungsangaben und Schätzungen möglichst genau gemacht und an Hand der Örtlichkeit und der in ihr etwa noch vorhandenen Spuren überprüft werden.

19

d)

Die Verpflichtung zur Rückkehr an die Unfallstelle stellt keine unzulässige Ausweitung des Tatbestandes des § 142 StGB dar. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein Verkehrsteilnehmer in Kenntnis des Unfalls und seiner Beteiligung den Unfallort aus einem anderen Grunde als dem, sich der Aufklärung des Unfallgeschehens zu entziehen, verlassen darf, z.B. um einen Verletzten ärztlicher Hilfe zuzuführen oder um sich vor tätlichen Angriffen erregter Augenzeugen in Sicherheit zu bringen. In diesen Fällen erlaubter oder entschuldigter vorübergehender Entfernung vom Unfallort tritt an die Stelle der Wartepflicht die Pflicht zu alsbaldiger Rückkehr (BGHSt 4, 144, 149; 5, 124, 128; 7, 112, 116; BGH VRS 4, 48, 49; 4, 49, 52; 5, 42, 44; 18, 430, 436). Auch dann, wenn ein Unfallbeteiligter zunächst aus "Kopflosigkeit" weiterfährt, bleibt er straflos, wenn er schnellstens an die Unfallstelle zurückkehrt, sobald er wieder zu sich gefunden hat. In allen diesen Fällen beginnt der Unfallbeteiligte von dem Augenblick an im Sinne des § 142 StGB zu fliehen, in dem der Grund der erlaubten oder entschuldigten Entfernung vom Unfallort wegfällt, ohne daß der Beteiligte seiner Pflicht zur Rückkehr genügt. Mit Recht weist das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung VerkMitt. 1961 Nr. 126 darauf hin, daß kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich ist, die Fälle, in denen der Unfallbeteiligte den Unfallort in Kenntnis des Unfalls aus berechtigtem Anlaß verlassen hat, rechtlich andere zu behandeln als die Fälle, in denen er zunächst arglos weitergefahren ist und sich erst später seiner Unfallbeteiligung - sei es auf Grund eigener Überlegung, sei es durch Hinweise Dritter - bewußt geworden ist. Die Interessenlage ist jeweils die gleiche. In beiden Fallgruppen beeinträchtigt das Verlassen der Unfallstelle durch einen Mitbeteiligten die Möglichkeit, durch Feststellung der Unfallbeteiligung die sich daraus ergebenden bürgerlichrechtlichen Ansprüche rasch und zuverlässig zu klären. Jeder Unfallbeteiligte muß die im § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen ermöglichen. Vereitelt er sie zunächst, so hat er die Lage wiederherzustellen, die vorher bestanden hat. Es ist dabei unerheblich, ob mögliche Feststellungen deshalb zunächst unterbleiben mußten, weil sich der Beteiligte in erlaubter Weise vom Unfallort entfernt hat, etwa um ein Unfallopfer in ärztliche Behandlung zu bringen, oder weil er in ebenfalls nicht vorwerfbarer Weise die Unfallstelle in Unkenntnis seiner Beteiligung verlassen hat, Nach Wegfall des Grundes der erlaubten oder entschuldigten Weiterfahrt, also nach der Verbringung eines Verletzten ins Krankenhaus oder nach Kenntniserlangung von der eigenen Unfallbeteiligung, muß der betreffende Verkehrsteilnehmer auf jeden Fall den vorherigen Zustand wieder herstellen, d.h. er muß sich an die Unfallstelle zurückbegeben.

20

e)

In diese Richtung, nämlich die beiden Fallgruppen gleich zu behandeln, deutet auch bereits die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der in verschiedenen Entscheidungen wiederkehrende Satz, daß ein Unfallbeteiligter dann nicht zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sei, wenn er erst nachträglich von dem Unfall Kenntnis erhält (BGHSt 7, 112, 116; BGH VRS 4, 49, 52; 5, 42, 44), geht, worauf der Senat schon in BGHSt 14, 89, 97 hingewiesen hat, auf ein Urteil des Reichsgerichts zurück (VAB 1941, 205 Nr. 263), das einen Fall betraf, in dem dem Täter erst längst nach der Beendigung seiner den Unfall herbeiführenden Fahrt zum Bewußtsein gekommen war, an einem Unfall beteiligt zu sein. In den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ging es nicht um die Frage, ob ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Verlassen des Unfallortes von seiner Unfallbeteiligung Kenntnis erlangt hat, an diesen zurückkehren muß so daß sie der hier vertretenen Auffassung nicht im Wege stehen, Dagegen hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 14. März 1957 (GA 1957, 243) ausgesprochen, daß "eine Wartepflicht oder mindestens eine Rückkehrverpflichtung des Angeklagten begründet war, wenn er sich sogleich oder bei der Weiterfahrt bewußt wurde, möglicherweise an einem Verkehrsunfall beteiligt zu sein". Der Senat hat in diesem Falle schon zu erkennen gegeben, daß ein Unfallbeteiligter dann zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet sein kann, wenn er auf der Weiterfahrt bemerkt oder erfährt, daß er an einem Unfall beteiligt war.

21

f)

Die hier ausgesprochene Verpflicht zur Rückkehr an die Unfallstelle in Fällen, in denen der Unfallbeteiligte erst später Kenntnis von seiner Beteiligung erlangt, entspricht auch einem kriminalpolitischen Bedürfnis. Im Straßenverkehr wird in der Regel in Übereinstimmung mit dieser Verpflichtung gehandelt. Die Rückkehrpflicht sowohl bei unbewußter wie bei bewußter, aber erlaubter oder entschuldigter Entfernung von der Unfallstelle entspricht der Vorstellung breitester Bevölkerungskreise.

22

g)

Allerdings - das ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zuzugeben - kann die Rückkehrpflicht nicht unbeschränkt bejaht werden. Wie der Senat in BGHSt 14, 89 dargelegt hat, ist eine tatbestandsmäßige, also strafbare Flucht nur solange möglich, als noch ein räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zum Unfallgeschehen besteht. Diese Grenze muß auch für die Rückkehrpflicht gelten. Ist bei Kenntniserlangung vom Unfall und der möglichen Beteiligung der räumliche oder zeitliche Zusammenhang bereits verloren, so ist der Unfallbeteiligte nicht mehr zur Rückkehr an die Unfallstelle verpflichtet. Diese Pflicht besteht demnach in allen Fällen, in denen die Unfallstelle, sei es berechtigter oder entschuldigter Weise, sei es in Unkenntnis von dem Unfall, verlassen wurde, nur solange, als noch eine unmittelbare räumliche und zeitliche Beziehung zu dem Unfallgeschehen besteht.

23

Bei Unfällen, die nur geringen Sachschaden zur Folge haben, mag darüber hinaus ausnahmsweise das Verlangen nach Rückkehr zur Unfallstelle auch bei vorhandenen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang für einen Beteiligten unzumutbar sein, wenn er bei Rückkehr ein für ihn wichtiges schutzwürdiges Interesse vernachlässigen müßte. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlaß, diese Frage näher zu prüfen und zu entscheiden.

24

h)

Nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen war der Angeklagte hier - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts in Celle - zur Rückkehr an den Unfallort verpflichtet. Den Feststellungen ist zwar nicht genauer zu entnehmen, welche Strecke der Angeklagte von der Unfallstelle bis zu seiner Garage, an der er von R. gestellt wurde, zurückgelegt hat und wieviel Zeit er dafür benötigte. Es kann sich jedoch nur um eine geringe Entfernung und kurze Zeit gehandelt haben; denn R. war in der Lage, die Verfolgung des Angeklagten zu Fuß aufzunehmen und ihn alsbald zu erreichen. Damit steht der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen ausser Zweifel.

25

Der Angeklagte war nicht deshalb von der Rückkehrpflicht befreit, weil sein beschädigter Kraftwagen bereits vor seinem Hause stand und dort besichtigt werden konnte und weil dem Angeklagten die Blutprobe ohnehin nicht an der Unfallstelle abgenommen werden konnte. Denn zu den nach § 142 StGB zu duldenden Feststellungen gehören nicht nur einige, sondern alle Feststellungen, die für die Aufklärung des Unfallhergangs und die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedeutsam sein können (BGHSt 16, 139, 142). Daß im vorliegenden Falle weitere Umstände klärenswert waren als die genannten, liegt auf der Hand; sie konnten zu einem erheblichen Teil zuverlässig nur an der Unfallstelle ermittelt werden.

26

i)

Aus der Pflicht des Angeklagten zur Rückkehr an die Unfallstelle folgt ohne weiteres seine Pflicht, an der Unfallstelle zu warten, nachdem er an diese zurückgekehrt war. Er durfte die Unfallstelle daher nicht vor dem Eintreffen der Polizei und vor den von dieser zu treffenden Feststellungen über die Art seiner Unfallbeteiligung wieder verlassen. Er war nicht deshalb von der Wartepflicht befreit, weil die anwesenden Unfallzeugen ihn kannten und weil sie wußten, wo er wohnte; denn § 142 StGB räumt dem Unfallbeteiligten nicht die Möglichkeit ein, die notwendigen Ermittlungen an einem von ihm gewählten anderen Ort abzuwarten (BGH 4 StR 583/56 vom 11. April 1957, angeführt in DAR 1958, 93 unter VI b).

27

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsunfallflucht ist nach dem Gesagten rechtlich nicht zu beanstanden.

28

3.

Der Senat vermag dem Oberlandesgericht in Celle auch insoweit nicht zu folgen, als es Tateinheit, zwischen den drei vom Angeklagten verwirklichten Straftaten annehmen will. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß eine minderschwere fortgesetzte Straftat oder eine minderschwere Dauerstraftat nicht zwei an sich selbständige (§ 74 StGB) schwerere Straftaten, mit denen sie selbst je tateinheitlich zusammentrifft, zur Tateinheit verbinden kann (vgl. BGHSt 1, 67; 2, 246, 247 f; BGH NJW 1952, 795 Nr. 22; BGH VRS 8, 49, 50; 21, 341, 343 f und 422, 423 f; 22, 121, 124). Das ist auch dann nicht möglich, wenn nur eine der an sich selbständigen Straftaten schwerer, die andere aber etwa gleich schwer ist wie die fortgesetzte oder die Dauerstraftat (BGHSt 3, 165). Diese Rechtsprechung wird in den angeführten Entscheidungen damit begründet, daß nicht einzusehen sei, weshalb eine schwere Straftat ihre rechtliche Selbständigkeit nur deshalb verlieren solle, weil sie mit einer Einzelhandlung eines minderschweren fortgesetzten oder Dauervergehens oder einer ebenso gearteten Übertretung tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere Straftat herangeführt wird; die Annahme einer Einheitstat würde hier eine Umkehrung der sittlichen Bewertung der in Betracht kommenden Tatbestände bedeuten und der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzesauslegung widersprechen. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen oder sie auch nur in der Richtung einzuschränken, daß die tateinheitliche Verbindung nur dann entfalle, wenn die verbindende Straftat mitwesentlich milderer Strafe bedroht ist als die anderen Taten. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine fahrlässige Körperverletzung mit einer Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis, die durch die tateinheitlich begangene fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung (Höchststrafe: zwei Jahre Gefängnis) mit der Verkehrsunfallflucht (Höchststrafe: zwei Jahre Gefängnis und Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Zuchthaus) verbanden werden sollte. Die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung ist sowohl gegenüber der fahrlässigen Körperverletzung als auch gegenüber der Verkehrsunfallflucht die minderschwere Straftat und deshalb nicht geeignet, diese Vergehen zur Tateinheit zusammenzufassen.

29

4.

Das Urteil des Schöffengerichts läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Damit erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.

30

C.

Die Entscheidung über die Frage der Verkehrsunfallflucht entspricht der Auffassung des Generalbundesanwalts.

Rotberg
Krumme
Martin
Flitner
Börtzler