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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 2 U 127/25 B

Form und Frist der Beschwerdeeinlegung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.03.2026
Aktenzeichen
B 2 U 127/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130326BB2U12725B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stuttgart - 22.11.2024 - AZ: S 10 U 3111/21
LSG Baden-Württemberg - 17.11.2025 - AZ: L 1 U 215/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 11.3.2026 mitgeteilt, dass sie die Vertretung niedergelegt haben.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.3.2026 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.