§ 74 LBesG M-V - Andere Zulagen, Vergütungen und sonstige Zuschläge
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen, Vergütungen und sonstigen Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.