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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 09.09.1975, Az.: 1 ABR 21/74

Offizialmaxime; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Tatsachenvortrag; Darlegungspflicht; Sachbefugnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.09.1975
Aktenzeichen
1 ABR 21/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.01.1974 - 12 TaBV 91/73

Fundstelle

  • DB 1975, 2451 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Auch in dem von der Offizialmaxime beherrschten arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller die Tatsachen vorzutragen, aus denen er das mit dem Antrag verfolgte Begehren herleitet. Das gilt auch und gerade für die Darlegung der Sachbefugnis.