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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.01.1983, Az.: 6 ABR 67/79

Einigungsstelle; Beisitzer; Betriebsfremd; Honorar

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.01.1983
Aktenzeichen
6 ABR 67/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Göttingen 24.01.1978 - 1 BV 38/77
LAG Hannover 02.05.1979 - 7 TaBV 3/78

Fundstelle

  • Betr 1983, 2583

Amtlicher Leitsatz

Die Befugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Bestellung von Beisitzern einer Einigungsstelle ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestimmen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er anderen Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.