Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.01.1983, Az.: 6 ABR 67/79
Einigungsstelle; Beisitzer; Betriebsfremd; Honorar
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.01.1983
- Aktenzeichen
- 6 ABR 67/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Göttingen 24.01.1978 - 1 BV 38/77
- LAG Hannover 02.05.1979 - 7 TaBV 3/78
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- Betr 1983, 2583
Amtlicher Leitsatz
Die Befugnis von Arbeitgeber und Betriebsrat zur Bestellung von Beisitzern einer Einigungsstelle ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Ein Betriebsrat ist befugt, auch betriebsfremde Personen als Beisitzer zu bestimmen, die nur bereit sind, gegen ein Honorar tätig zu werden, wenn er anderen Personen, die sein Vertrauen genießen, nicht findet.