Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.07.2025, Az.: V B 3/24
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.07.2025
- Aktenzeichen
- V B 3/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21048
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BFH:2025:B.300725.VB3.24.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Münster - 29.11.2023 - AZ: 13 K 1127/22 K
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 2025, 1942
- BB 2026, 674-675
- BFH/NV 2025, 1288
- DStZ 2025, 705
- EStB 2025, 371-372
- GmbH-Stpr. 2025, 334
- NWB 2025, 2394
- StX 2025, 521
- StuB 2025, 755
Amtlicher Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen, ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG führen sowie ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind, zugelassen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.11.2023 - 13 K 1127/22 K wird die Revision zugelassen.
Gründe
Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen,
ob die Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft und der Eintritt in die Liquidation bereits für sich genommen zum Verlust der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes führen
sowie
ob im Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Körperschaft § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) gemäß § 61 Abs. 3 Satz 2, § 63 Abs. 2 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Auflösung oder Aufhebung entstanden sind,
zugelassen.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).