Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1994, Az.: I ZR 316/91
„Schlankheitswerbung“
Presseredakteur; Prüfungspflicht; Werbeanzeige; Schlankheitsmittel; Wettbewerbsverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 316/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15194
- Entscheidungsname
- Schlankheitswerbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1994, 140-141
- GRUR 1994, 454-456 (Volltext mit amtl. LS) "Schlankheitswerbung"
- LM H. 8 / 1994 § 3 UWG Nr. 355
- MDR 1994, 1200-1201 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 874-875 (Volltext mit amtl. LS) "Schlankheitswerbung"
- PharmaR 1994, 345-347
- WRP 1994, 529-531 (Volltext mit amtl. LS) "Schlankheitswerbung"
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Prüfungspflicht des Redakteurs auf grobe Wettbewerbsverstöße bei Werbeanzeigen für Schlankheitsmittel.
Tatbestand:
Die Beklagte veröffentlichte in Heft 3/1990 der von ihr verlegten Zeitschrift "P.", einer wöchentlichen Beilage unter anderem zum "K.-Anzeiger", für ein "Schwarzwald-Schlank-Elixier" folgende doppelseitige Werbeanzeige mit der Überschrift "Maria & Margot Hellwig: Wir verraten unser Schlank-Geheimnis!":
(folgt Grafik)
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband, der satzungsgemäß die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs überwacht, hat in der Anzeige einen Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG und § 3 UWG gesehen, weil in ihr suggeriert werde, man könne sich regelmäßig sattessen und trotzdem abnehmen, wenn man nur das beworbene Mittel einnehme.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr das Inserat "Maria & Margot Hellwig: Wir verraten unser Schlank-Geheimnis" (gemäß P. Nr. 3/1990) zu veröffentlichen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, sie hafte schon deshalb nicht als Störerin, weil etwaige Wettbewerbsverstöße der Inserentin nicht evident seien. Diese habe an sie eine zur Frage der Zulässigkeit der angegriffenen Werbung eingeholte anwaltliche Stellungnahme weitergeleitet, in der die Werbung für gesetzeskonform erachtet werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt. die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Unterlassungsbegehren des Klägers sei gemäß § 3 UWG und aufgrund von § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG gerechtfertigt. Die angegriffene Anzeige erwecke bei den Lesern den Eindruck, die Verwendung des "Schwarzwald-Schlank-Elixier" mache schlank, ohne daß die Eßgewohnheiten in erheblichem Maß geändert werden müßten. In Wahrheit solle das Mittel aber als Tagesration die sonstige Nahrungsaufnahme ersetzen. Das werde jedoch nicht in der Werbung, sondern erst auf der Verpackung des Elixiers verdeutlicht.
Die Beklagte sei als Störerin passivlegitimiert. Zwar hafte sie als Presseunternehmen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen nur, soweit darin grobe, leicht erkennbare, eindeutige Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften lägen.
Einen solchen enthalte aber die angegriffene Werbeanzeige. Es sei eine einfache, der Lebenserfahrung entstammende Erkenntnis, daß eine Gewichtsabnahme ohne striktes Maßhalten bei der Ernährung unmöglich sei. Daher trage die in der Anzeige sinngemäß aufgestellte Behauptung über das "Schlank-Geheimnis", man könne dieser Erfahrung zuwider abnehmen, ohne sich beim Essen wesentlich einzuschränken, die Unwahrheit auf der Stirn. Einer solchen Einsicht hätten sich auch die bei der Beklagten für die Veröffentlichung von Werbeanzeigen verantwortlichen Personen nicht entziehen können.
Im übrigen unterliege die Werbung im hier gegebenen Bereich der Volksgesundheit im weiteren Sinne strengeren Maßstäben, auch was die Sorgfaltspflicht eines Zeitschriftenverlages angehe.
Die Beklagte könne sich auch nicht durch den Hinweis auf das ihr vorgelegte Anwaltsschreiben entlasten. Die in der Vorlage liegende absichernde Vorsorge des Anzeigenkunden deute eher darauf hin, daß sich die Rechtslage habe bezweifeln lassen, so daß durch das Anwaltsschreiben nicht ein Vertrauenstatbestand für die Beklagte geschaffen worden sei, sondern die Vorlage des Schreibens diese eher zur Vorsicht hätte veranlassen müssen. Darüber hinaus sei es um eine sichernde Maßnahme des Anzeigenkunden und nicht um eine Einholung von Rechtsrat bei einem neutralen, unbefangenen Juristen durch die Beklagte gegangen, so daß es nicht ferngelegen habe, daß das Rechtsgutachten von der Interessenlage beeinflußt gewesen sei. Das Schreiben habe sich auch nur mit bestimmten Vorschriften der Diätverordnung, der Nährwertkennzeichnungsverordnung und des Heilmittelwerbegesetzes befaßt, jedoch die Frage eines Verstoßes gegen das allgemeine Verbot der Irreführung des Verbrauchers nicht aufgeworfen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß in der in Rede stehenden Anzeige ein Verstoß gegen das Verbot irreführender Werbung im Sinne von § 3 UWG sowie § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG liege. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht zu erkennen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte, die die irreführende Anzeige lediglich veröffentlicht habe, sei zur Unterlassung nach Maßgabe des Klagebegehrens verpflichtet. Es ist, wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß Verleger bei der Entgegennahme von Anzeigenaufträgen grundsätzlich zur Prüfung verpflichtet sind, ob die Veröffentlichung der Anzeige gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Diese Prüfungspflicht erstreckt sich jedoch lediglich auf grobe und eindeutige Wettbewerbsverstöße (BGH, Urt. v. 30.6.1972 - I ZR 1/71, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973, 19 - Badische Rundschau; Urt. v. 19.3.1992 - I ZR 166/90, GRUR 1993, 53, 54 - Ausländischer Inserent).
Der Annahme des Berufungsgerichts, daß es sich bei der hier in Frage stehenden irreführenden Anzeigenwerbung um einen derartigen groben und eindeutigen Wettbewerbsverstoß handele, kann nicht beigetreten werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich vielmehr um eine Anzeige, bei der ein grober und damit unschwer erkennbarer Verstoß des Inserenten gegen seine wettbewerbsrechtlichen Pflichten nicht bejaht werden kann. Die Beurteilung der Anzeige als irreführend setzt nicht lediglich ein Durchlesen des umfangreichen Textes voraus, sondern erfordert eine genauere inhaltliche Analyse der in der Anzeige gemachten Angaben, die nicht in nüchternem wissenschaftlichem Ton, sondern - was für sich nicht beanstandet werden kann - dem gesamten Charakter der Anzeige entsprechend emotional und die Lebensfreude und Genußsucht des Lesers ansprechend gehalten sind. Hierfür bedarf es nicht nur der Berücksichtigung der in ihm enthaltenen tatsächlichen Angaben, sondern auch der Beurteilung, wie der Verkehr diese und den Gesamttext verstehen wird. Für die weiter erforderliche Beurteilung der Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines derartigen Textes bedarf es darüber hinaus auch näheren wettbewerbsrechtlichen Wissens und in gewissem Umfang auch ernährungswissenschaftlicher Kenntnisse, die sich Verleger oder Redakteure regelmäßig erst verschaffen müssen. Die Möglichkeit, im angegebenen Umfang die Gewichtsabnahme zu erzielen, kann nicht von vornherein ausgeschlossen und die Kenntnis dessen kann nicht von vornherein und bei jedermann vorausgesetzt werden. Unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeit von Verlegern und Redakteuren und der Anforderungen, die an diese zu stellen sind, kann bei Anzeigen wie der vorliegenden jedoch in aller Regel nicht verlangt werden, daß Verleger und Redakteure sich in einem derartigen Umfang sachkundig machen. Die Prüfung der Veröffentlichung von Inseraten steht - auch im Hinblick auf die häufig gegebene Vielzahl von Anzeigen - unter dem Gebot einer raschen Entscheidung.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht bei der Frage der Erkennbarkeit eines mit der Anzeige verbundenen Wettbewerbsverstoßes nicht hinreichend berücksichtigt, daß der Inserent die Zulässigkeit der Anzeige von einem Rechtsanwalt hatte prüfen lassen mit dem Ergebnis, daß diese nicht gegen Vorschriften der Nährwertkennzeichnungsverordnung und des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verstoße. Daß diese gutachtliche Äußerung unzutreffend sei, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht angenommen. Der Annahme des Berufungsgerichts, die gutachtliche Äußerung hätte die Beklagte deshalb zur Vorsicht veranlassen müssen, weil die Vorlage darauf hingedeutet habe, daß sich die Rechtslage bezweifeln lasse, kann jedoch schon deshalb nicht beigetreten werden, weil.kein Anhalt dafür gegeben ist, daß die Rechtslage unzutreffend beurteilt war. Daß die Äußerung des Rechtsanwalts sich nur auf Spezialvorschriften, nicht jedoch auf die Frage einer Irreführung gemäß § 3 UWG bezog, steht dem nicht entgegen. Denn auch deshalb kann sie nicht ohne weiteres als unzutreffend gewertet werden. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Inserentin ihre Frage an den Rechtsanwalt lediglich deshalb auf Spezialvorschriften bezogen hatte, weil sie allein dies für bedeutsam hielt und im übrigen davon ausging, daß die Prüfung auf Irreführung im von der Rechtsprechung erforderten Umfang von der Beklagten selbst vorgenommen werde. Die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, es habe nicht ferngelegen, daß das Gutachten von der Interessenlage beeinflußt gewesen sei, weil es nicht von der Beklagten selbst bei einem neutralen, unbefangenen Juristen eingeholt worden sei, entbehrt angesichts der zutreffenden Würdigung durch den Rechtsanwalt einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
Besonderheiten der Anzeige, die vorliegend eine andere Beurteilung erfordern könnten, sind nicht gegeben. Insbesondere sind an die Prüfungspflicht des Verlegers auch nicht deshalb höhere Anforderungen als die zuvor erörterten zu stellen, weil es sich um eine Werbeanzeige handelt, bei der - in einem weiteren Sinne - die Volksgesundheit betroffen ist. Das Berufungsgericht hat insoweit - hilfsweise - darauf abgestellt, daß die Werbung in diesem Bereich, auch was die Sorgfaltspflicht eines Zeitschriftenverlages betreffe, strengen Maßstäben unterliege. Dem kann in dieser Allgemeinheit bei der Beurteilung der Frage der Prüfungspflicht des Redakteurs nicht beigetreten werden.
Wie bereits ausgeführt, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß sich die Prüfungspflicht des Presseunternehmens nur auf grobe und unschwer erkennbare Wettbewerbsverstöße erstreckt. Weitergehende Anforderungen sind auch dann nicht zu stellen, wenn es sich um eine Anzeige für Waren aus dem die Volksgesundheit nur in einem weiteren Sinn betreffenden Bereich handelt. Zwar muß davon ausgegangen werden, daß das Interesse der Allgemeinheit an der Unterbindung wettbewerbsrechtlich unzulässiger Anzeigenwerbung gerade in diesem Bereich besonders hoch zu veranschlagen ist. Für die Prüfungspflicht der Presse kann dies aber regelmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die Gründe, die es erfordern, die Prüfungspflicht der Presse auf grobe, unschwer erkennbare Verstöße zu beschränken, hat der Bundesgerichtshof darin erblickt, daß die Presse regelmäßig unter Zeitdruck steht und daß eine umgehende Überprüfung sämtlicher Anzeigen auf Gesetzesverstöße die Arbeit der Presse unzumutbar erschweren werde. Diese Gründe greifen auch dann ein, wenn es darum geht, eine Anzeige zu beurteilen, die - wie hier - eine Werbung für Waren aus dem weiteren Bereich der Volksgesundheit betrifft.
3. Das Berufungsurteil kann aber auch nicht mit der Begründung gehalten werden, daß Erstbegehungsgefahr bestehe. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH aaO. - Ausländischer Inserent; Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 119/90, GRUR 1992, 618, 619 = WRP 1992, 640 - Pressehaftung II m.w.N.) für eine derartige Annahme erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die Beklagte schon im Verfahren der einstweiligen Verfügung betreffend die hier in Rede stehende Anzeige in der Berufungsverhandlung vom 20. Juni 1990 zu Gerichtsprotokoll erklärt hat, sie werde die angegriffene Werbung in Zukunft nicht mehr veröffentlichen. Mit dieser Erklärung ist die Gefahr der Erstbegehung ausgeräumt.
III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aufzuheben und durch Zurückweisung der Berufung das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.