Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.11.1995, Az.: 1 BvR 403/95
Äußerung; Gericht; Richterlicher Hinweis; Sachvortrag; Informationsinteresse; Hausfassade; Parabolantenne
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 BvR 403/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 205 (Volltext mit red. LS)
- NJWE-MietR 1996, 49
- SGb 1996, 484-485 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Äußerungen des erkennenden Gerichts im bisherigen Prozeßverlauf können besondere richterliche Hinweise erforderlich machen, wenn daraus nur schlußgefolgert werden kann, weiterer Sachvortrag sei entbehrlich (hier: Anfrage zum Übergang in das schriftliche Verfahren unter Beifügung einer Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 1990, 27 = NJW 1994, 1147 [BVerfG 09.02.1994 - 1 BvR 1687/92]), die Grundlage der zu erwartenden richterlichen Entscheidung sei; dies gilt namentlich in Fällen, in denen das erkennende Gericht nach einem Richterwechsel von veränderten Sachverhaltsannahmen auszugehen gedenkt.
2. Zur Abwägung des Informationsinteresses des marokkanischen Mieters zum Empfang von Heimat- oder anderen Sendern in arabischer Sprache mit dem Interesse des Vermieters an einer Abwehr ästhetischer Beeinträchtigungen der Hausfassade durch Parabolantennen.