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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.08.2025, Az.: B 4 AS 147/24 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
06.08.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 147/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 23303
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:060825BB4AS14724BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 30.08.2023 - AZ: S 13 AS 1232/21
LSG Bayern - 29.05.2024 - AZ: L 16 AS 416/23

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Mai 2024 - L 16 AS 416/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten ersichtlich.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung der Klägerin sei hinsichtlich des Begehrens auf Auszahlung der mit Bescheid vom 19.4.2021 bewilligten und im August 2021 ausschließlich ihrer Mutter gegenüber vorläufig eingestellten Leistungen unbegründet, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin in den Vorinstanzen gestellten Anträge zu 2. und 3. Insbesondere sind die Zulassungsvoraussetzungen solcher vorbeugender Unterlassungsklagen durch die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 1.6.2022 - B 3 KR 5/21 R - BSGE 134, 167 = SozR 4-2500 § 31 Nr 30, RdNr 9 mwN) ebenso geklärt wie die von Feststellungsklagen (vgl zB BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr 2 RdNr 24; BSG vom 4.11.2021 - B 6 KA 13/20 R - SozR 4-5540 Anl 9.1 Nr 15 RdNr 15 ff, jeweils mwN), wie sie die Klägerin mit ihrem Antrag zu 6. verfolgt. Ebenso wenig steht zu erwarten, dass die Anträge der Klägerin zu 4. und 5. Anlass geben könnten, in dem angestrebten Revisionsverfahren grundsätzliche Rechtsfragen in Bezug auf Schadensersatzansprüche nach Art 82 Abs 1 DSGVO zu klären (vgl hierzu zuletzt BSG vom 24.9.2024 - B 7 AS 15/23 R - für BSGE und SozR 4-7645 Art 82 Nr 1 vorgesehen). Insbesondere ist hierzu geklärt, dass für die Geltendmachung solcher Ansprüche vor den Sozialgerichten das Kostenprivileg des § 183 SGG nicht gilt und aufgrund von § 197a Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind (BSG vom 24.9.2024 - B 7 AS 15/23 R - aaO, juris RdNr 45). Schließlich ist auch geklärt, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nicht zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche nach Art 34 GG i.V.m. § 839 BGB berufen sind (vgl dazu BSG vom 20.10.2010 - B 13 R 63/10 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 26 ff) und jedenfalls dann keine teilweise Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG zu erfolgen hat (vgl zB BSG vom 5.9.2022 - B 1 KR 99/21 B - juris RdNr 8 mwN), wenn kein Fall der objektiven Klagehäufung vorliegt, in dem - anders als hier - für einen selbstständigen prozessualen Anspruch nur die Amtshaftung als Rechtsgrundlage in Betracht kommt und sozialrechtliche Anspruchsgrundlagen von vornherein ausscheiden (vgl BSG vom 19.9.2023 - B 4 AS 56/23 B - juris RdNr 8; BSG vom 7.2.2025 - B 4 AS 256/23 BH - juris RdNr 4).

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

6

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich nicht etwa aus einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des LSG bei der Entscheidung über die Berufung der Klägerin durch Beschluss vom 29.5.2024. Insbesondere ist die Klägerin mit gerichtlichem Schreiben vom 4.3.2024 zu dieser Vorgehensweise nach § 153 Abs 4 SGG angehört worden. Verfahrensfehler des LSG sind auch im Hinblick auf die Nichtentscheidung über einen Amtshaftungsanspruch und die unterbliebene Verweisung des Rechtsstreits durch das LSG vor dem Hintergrund der bereits oben zitierten Rechtsprechung des BSG nicht ersichtlich.