Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.03.2006, Az.: BVerwG 6 B 6.06; 6 C 15.06
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Gesetzesvorbehalt hinsichtlich einer Regelung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern als Berufsausübungsregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.2006
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 6.06; 6 C 15.06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 12557
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 12.11.2004 - AZ: VG 7 K 1156/04.NW
- OVG Rheinland-Pfalz - 13.12.2005 - AZ: OVG 7 A 12263/04.OVG
- nachfolgend
- BVerwG - 16.01.2007 - AZ: BVerwG 6 C 15.06
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine Regelung über die allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern als Berufsausübungsregelung anzusehen ist und deshalb durch Rechtsnorm erfolgen muss.
Hahn
Graulich