§ 117 LBG M-V - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Für beamtete Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht das Landeshochschulgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die als Professorinnen oder Professoren in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit berufen werden sollen, erhöht sich die Altersgrenze nach § 18a Absatz 1 Satz 1 um zehn Jahre. Die Altersgrenze nach Satz 1 gilt nicht, wenn Bewerberinnen und Bewerber bereits bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 1 des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages als Professorinnen oder Professoren im Beamtenverhältnis stehen und sich frühere Dienstherrn an der Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag beteiligen. § 18a Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen obersten Landesbehörde im Falle eines erheblichen dienstlichen Interesses Ausnahmen von Satz 1 zulassen.