Bundessozialgericht
Beschl. v. 31.03.2025, Az.: B 11 AL 38/24 B
Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die absolvierte Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann (IHK); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 31.03.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 38/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:310325BB11AL3824B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Baden-Württemberg - 18.10.2024 - AZ: L 8 AL 1447/24
Rechtsgrundlage
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 31. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin S. Knickrehm, die Richterinnen Siefert und Neumann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Oktober 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit steht in der Sache die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die absolvierte Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann (IHK). Der vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf zum "Sport- und Fitnesskaufmann (IHK) und Professional Fitnesscoach (Deutsche Sportakademie)", den er seit 1.10.2022 im Rahmen eines Fernlehrgangs absolviert, ist nicht in das bei der Industrie- und Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen. Den Antrag auf Gewährung von BAB lehnte die beklagte Agentur für Arbeit mit der Begründung ab, es werde keine förderungsfähige Ausbildung absolviert. Der Berufsausbildungsvertrag entspreche mangels Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse nicht der vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebenen Form. Es genüge für einen Anspruch auf BAB nicht, wenn lediglich das Ausbildungsziel eines anerkannten Ausbildungsberufes verfolgt werde. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger formuliert zwar die Rechtsfrage, ob eine staatlich anerkannte Ausbildung auch ohne Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs 1 BBiG förderungsfähig iS der §§ 56, 57 SGB III sei, wenn die Berufsausbildung von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht unter Mitwirkung des Bundesinstitutes für Berufsbildung für gleichwertig mit der öffentlich-rechtlich durchgeführten Berufsausbildung anerkannt habe. Zur Begründung verweist er ua darauf, dass diese Frage seit der Änderung des § 43 Abs 2 BBiG wieder offen sei und auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten weitreichende Bedeutung für die Ausbildungsförderung sowie für die Chancengleichheit im Bildungs- und Berufsleben habe.
Es mangelt jedoch bereits an hinreichendem Vortrag zur Frage der - erneuten - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, es sei eine Rechtsänderung im BBiG eingetreten. Auch legt er ausführlich dar, dass seiner Ansicht nach die Neufassung des § 43 Abs 2 BBiG insbesondere unter systematischen Gesichtspunkten dazu führen müsse, die vom Kläger durchlaufene Ausbildung als förderfähig iS der §§ 56, 57 SGB III anzusehen. Es lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang seines Vortrags ebenfalls gerade noch entnehmen, dass es Rechtsprechung des BSG zur Auslegung und Anwendung der §§ 56, 57 SGB III unter der "alten" Rechtslage nach dem BBiG gibt. Danach gelte, dass es im Hinblick auf Ausbildungen, die nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungen eingetragen sind, für die Bejahung der Förderfähigkeit nach den §§ 56 ff SGB III nicht ausreiche, wenn Auszubildende zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Seinem Vortrag ist aber weder zu entnehmen, wann die behauptete Rechtsänderung eingetreten ist, was sich konkret am Wortlaut des § 43 BBiG (ggf unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung) geändert hat und warum deshalb die von ihm aufgeworfene Frage (erneut) klärungsbedürftig geworden ist, also die Gesetzesänderung im BBiG auf die Voraussetzungen für die Berufsausbildungsförderung nach dem SGB III durchschlagen soll. Auch setzt sich der Kläger nicht mit der "alten" Rechtsprechung des BSG auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, warum ggf die zu dieser Rechtsauffassung gegebene Begründung nach einer Rechtsänderung des BBiG das vom LSG gefundene Ergebnis nicht mehr tragen kann.