Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.06.1963, Az.: 5 AZR 383/62
Willenserklärung; Ermittlung des Inhalts; Auslegung; Gesetzliche Auslegungsregeln; Mittelbehörde; Einstellung des Bewerbers; Vertragsverhandlungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.06.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 383/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10147
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 27.06.1962 - 1 Sa 5/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß
- JR 1965, 94
- RiA 1963, 346
- WA 1963, 201
Amtlicher Leitsatz
1. Die im Wege der Auslegung getroffene Ermittlung des Inhalts der von einer Partei abgegebenen Willenserklärung und des aus ihr hervorgehenden wirklichen Willens einer Partei gehört grundsätzlich zu den den Instanzgerichten vorbehaltenen tatsächlichen Feststellungen.
Nur soweit eine auf dem Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze oder auf der Nichtberücksichtigung wesentlicher Umstände beruhende Verletzung der gesetzlichen Auslegungsregeln (BGB §§ 133, 157) selbst vorliegt, kann die Revision gemäß ArbGG § 73 auf die Verletzung dieser Rechtsnormen gestützt werden.
2. Wenn eine Mittelbehörde bei Verhandlungen mit einem Stellenbewerber zum Ausdruck bringt, daß sie im Innenverhältnis zur Einstellung des Bewerbers noch der Genehmigung ihrer vorgesetzten Dienststelle bedarf, so verstößt die Annahme, die Behörde habe sich bei Vertragsverhandlungen (BGB § 145) im Zweifel noch nicht binden wollen, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze.