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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.2025, Az.: BVerwG 5 PB 2.25 (5 P 2.25)

Wahlberechtigung und Wählbarkeit von Beschäftigten einer Behörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.2025
Aktenzeichen
BVerwG 5 PB 2.25 (5 P 2.25)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27176
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2025:100725B5PB2.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Sachsen - 06.03.2025 - AZ: 9 A 533/23.PL
nachfolgend
BVerwG - 16.12.2025 - AZ: BVerwG 5 P 2.25

Tenor:

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 6. März 2025 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, zur Frage der Wahlberechtigung und Wählbarkeit nach §§ 13 und 14 SächsPersVG von Beschäftigten einer Behörde, die in eine Hauptdienststelle und mehrere nach § 6 Abs. 3 SächsPersVG verselbstständigte Dienststellen untergliedert ist, Stellung zu nehmen, wenn sie auf der Grundlage einer Organisationsverfügung einer dieser Dienststellen zugeordnet sind, deren Leiter als alleiniger Vorgesetzter die fachlichen und dienstlichen Weisungsbefugnisse ausübt, sie ihre Tätigkeit tatsächlich aber in einer anderen verselbstständigten Dienststelle ausüben.

Dr. Störmer
Stengelhofen-Weiß
Holtbrügge