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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.10.1987, Az.: BVerwG 1 D 44.87

Disziplinaverfahren gegen eine Beamtin

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.10.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 44.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 18022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.02.1987 - AZ: IX VL 91/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Regierungsamtmann Winfried Niklaus, Postbetriebsassistent Herbert Sager als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ..., für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 11. Februar 1987 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Fernmeldesekretärin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Ein gegen die Beamtin wegen des Verdachts des Betruges eingeleitetes Strafverfahren wurde nach Bezahlung einer Auflage von 600 DM durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 20. Dezember 1983 endgültig eingestellt.

2

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt der Beamtin zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß sie

3

in der Zeit von August 1981 bis September 1982 auf insgesamt 33 ärztlichen Rezepten eigenhändig die Angabe "Captagon Tabl. XL" nachgetragen, die Medikamente in Apotheken bezogen und die quittierten Rezepte bei der Postbeamtenkrankenkasse zur Gewährung von Kassenleistungen und Beihilfe eingereicht und auf diese Weise für 24 Rezepte einen Betrag von 688,50 DM zu Unrecht erhalten hat.

4

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IX - ... -, hat das Gehalt der Beamtin durch Urteil vom 11. Februar 1987 um ein Zwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren gekürzt, weil sie durch ihre Handlungsweise zumindest grob fahrlässig das Vermögen ihres Dienstherrn geschädigt und somit ein Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. Ein betrügerisches Verhalten zum Nachteil ihres Dienstherrn habe der Beamtin nicht nachgewiesen werden können. Aufgrund ihrer unstreitigen Tablettenabhängigkeit sei es ihr vielmehr darauf angekommen, die vom Arzt nicht mehr verschriebenen Tabletten zu erhalten. Die öffentliche Verwaltung sei, da eine lückenlose Kontrolle aller Beamten nicht möglich sei, auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Dies gelte insbesondere auch für das Ausfüllen von Beihilfeanträgen, in denen die Richtigkeit und Vollständigkeit sogar besonders versichert werden müsse. Für die Disziplinarmaßnahme sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, daß die Beamtin, um ihr Ziel zu erreichen. Urkundenfälschungen begangen habe. Mildernd habe hingegen berücksichtigt werden müssen, daß sie zur Tatzeit erheblich tablettenabhängig gewesen sei.

5

4.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, die Beamtin unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in das Amt einer Fernmeldeassistentin (Besoldungsgruppe A 5) zu versetzen. Zur Begründung seiner Berufung trägt er vor: Zu Unrecht habe das Bundesdisziplinargericht die Auffassung vertreten, die Beamtin habe lediglich grob fahrlässig gehandelt. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, daß sie die Beihilfeanträge bewußt und gewollt falsch ausgefüllt habe. Sie habe gewußt, daß sie von der Beihilfestelle Gelder erhalte, wenn sie die von ihr gefälschten Rezepte einreiche. Es könne zwar zutreffen, daß es ihr in erster Linie darum gegangen sei, durch ihre Fälschungen die vom Arzt nicht mehr verordneten Medikamente zu erhalten. Keineswegs zwingend sei es jedoch für sie gewesen, die gefälschten Rezepte bei der Beihilfestelle auch einzureichen. Ihre Einlassung, befürchtet zu haben, es könne auffallen, wenn sie einerseits eine große Zahl in Rechnung gestellter Arztbesuche geltend mache, andererseits aber keine Rezepte einreiche, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe die Beamtin billigend in Kauf genommen, daß ihr die Beihilfestelle nicht zustehende Gelder auszahle, wenn sie die Rezepte einreiche. Damit habe sie es also für möglich gehalten, daß sie mit ihrem Verhalten einen Tatbestand verwirkliche, der die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung erfülle, und diesen Erfolg billigend in Kauf genommen. Vorsätzliche Falschangaben in Beihilfeverfahren seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mit der Dienstgradherabsetzung zu ahnden. In vorliegendem Fall bestehe keine Veranlassung, ausnahmsweise nur eine Gehaltskürzung zu verhängen; denn schon im Hinblick auf den langen Tatzeitraum und die Höhe des eingetretenen Schadens sei das Dienstvergehen der Beamtin von erheblichem disziplinaren Gewicht. Es erfordere daher die Entfernung der Beamtin aus dem derzeit von ihr bekleideten Beförderungsamt.

6

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt die Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts angreift. Der Senat hat daher die Tat- und Schuldfeststellungen selbst zu treffen und sie disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Aufgrund der Hauptverhandlung und der Einlassung der Beamtin hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Beamtin war nach ihren Angaben in der Zeit von Anfang 1978 bis zum 3. August 1981 bei Dr. med. A. in ... in Behandlung und zwar wegen ihres schlechten Allgemeinzustandes. Bluthochdrucks und Rückenneuralgien. Daneben litt sie an ständiger Müdigkeit. Dr. A. verschrieb ihr zwischen 1978 und 1980 das Medikament Captagon in ständig steigender Dosierung. Aus einer Aufstellung der Postbeamtenkrankenkasse ergibt sich, daß die Beamtin in den Jahren 1978 bis 1980 auf 52 Rezepte insgesamt mehr als 2000 Tabletten Captagon erhalten hat. Auch im Jahre 1981 erhielt die Beamtin noch bis zum 3. August Captagon, jedoch nicht mehr auf besonderen Rezepten sondern auf nicht näher bekannten Zetteln der Arztpraxis, mit denen sie in der im Hause des Arztes befindlichen Apotheke jeweils das Mittel Captagon gegen Bezahlung bekam. Dieses Mittel gehört zu den Stimulantia, wirkt zentral anregend und verursacht bei ständiger Überdosierung eine psychische Abhängigkeit. Die Beamtin hat zeitweise bis zu fünf Tabletten täglich genommen, obwohl der Arzt ihr empfohlen haben will, eine tägliche Dosis von einer Tablette nicht zu überschreiten.

9

Anfang August 1981 stellte Dr. A. die Verordnung von Captagon ein, das letzte Rezept datiert vom 3. August 1981. Nach dem plötzlichen Absetzen des Medikaments fühlte sich die Beamtin wenige Tage später praktisch arbeitsunfähig aufgrund dauernder Müdigkeit. Am 19. August 1981 verschrieb ihr der Arzt Levurinetten-Tabletten. Ohne Wissen des Arztes ergänzte die Beamtin das erhaltene Rezept, indem sie "2.) Captagon Tabl. XL" unter die Verordnung Levurinetten Tabletten schrieb und vor diese Verordnung eine "1.)" setzte. Die Beamtin tat dies, um in der Apotheke im Westfalenhaus, der sie das Rezept vorlegte, den Eindruck zu erwecken, beide Medikamente seien verordnet worden und um vor allem das rezeptpflichtige Medikament Captagon zu erhalten. Die Schriftzüge desjenigen, der das Rezept in der Arztpraxis ausgestellt hatte, wurden von der Beamtin täuschend echt nachgemacht. Im Verlauf von zwölf Monaten ergänzte die Beamtin auf diese Art insgesamt 32 weitere Rezepte des Arztes Dr. A., legte sie in verschiedenen Apotheken vor und erhielt jedesmal neben dem ärztlich verordneten Medikament auch das Mittel Captagon.

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Da die Beamtin freiwilliges Mitglied bei der Postbeamtenkrankenkasse ist, mußte sie die Arzneimittel zunächst selbst bezahlen, konnte aber die Kosten durch Vorlage der quittierten Rezepte bei der Krankenkasse und der Beihilfestelle erstattet bekommen. Mit Erstattungsanträgen vom 27. Oktober 1981, 5. Februar, 29. April und 20. September 1982 hat sie die 33 Rezepte bei der zuständigen Dienststelle eingereicht und sowohl Kassenleistungen als auch Beihilfe beantragt. Mit den ersten drei Anträgen hat sie u.a. ihre Ausgaben für das Medikament Captagon, das sie eigenhändig auf 24 Rezepte geschrieben hatte, in Höhe von 688,50 DM erstattet bekommen. Die mit dem letztgenannten Antrag geltend gemachten Aufwendungen für Captagon auf weiteren neun Rezepten wurden hingegen nicht mehr erstattet.

11

2.

Durch dieses Verhalten hat die Beamtin sich eines vorsätzlichen einheitlichen Dienstvergehens nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht, das sehr schwer wiegt. Die öffentliche Verwaltung, die besonders in personalintensiven Unternehmen nicht jeden ihrer Bediensteten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsprinzip gehalten ist, auch bei der personalen und fürsorgerischen Betreuung ihrer Bediensteten den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur eben möglich zu halten, ist, um diesen Voraussetzungen genügen und ihre Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit sinnvoll und auftragsgerecht wahrnehmen zu können, auch bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich gegenüber ihren Beamten auf deren Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie darauf unbedingt angewiesen, daß diese bei der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten und vor allem auch dann, wenn sie Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn geltend machen, die ihnen zumutbare Sorgfalt aufwenden. Deshalb läßt sie sich die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsangaben auch ausdrücklich nach bestem Wissen versichern. Eine Beamtin, die trotz dieser Versicherung ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß von Pflichtvergessenheit.

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Der erkennende Senat hat im Bewußtsein der dienstrechtlichen Bedeutung unzutreffende Angaben zum Nachteil des Dienstherrn insbesondere in Beihilfe- und sonstigen Anträgen, die auf vergleichbare Leistungen gerichtet sind, grundsätzlich bei vorsätzlichem Handeln auf Dienstgradherabsetzung und, wenn erschwerende Umstände, so insbesondere die Fälschung von Unterlagen gegeben waren, die mit den Anträgen vorgelegt worden sind, auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenngleich die Umstände des Einzelfalls so vielfältig sein können, daß eine generalisierende Betrachtung kaum möglich erscheint (vgl. zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1986 - BVerwG 1 D 27.86 m.weit.Nachw.).

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3.

Im Ergebnis zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht erkannt, daß die Umstände des Einzelfalles hier so stark von dem typischen Fall des Beihilfebetrugs abweichen, daß mit einer Gehaltskürzung auszukommen ist. Die Beamtin hat glaubhaft versichert, daß es ihr nicht um die Erstattung der ihr erwachsenen Auslagen für das Medikament Captagon gegangen sei. Vielmehr habe sie angenommen, es könne auffallen, wenn sie trotz ihrer vielen Arztbesuche nunmehr das Mittel Captagon, das jahrelang verschrieben worden sei, nicht mehr für die Erstattung geltend mache. Sie hat auch glaubhaft versichert, der Meinung gewesen zu sein, daß der Arzt sonst Schwierigkeiten bekommen könne. Wenn auch diese Vorstellung für einen gesunden Menschen kaum verständlich erscheint, so muß hier doch berücksichtigt werden, daß die Beamtin seinerzeit tablettenabhängig gewesen ist und dadurch in ihrer Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt war. Die Befriedigung ihrer Tablettensucht war Hauptmotiv dafür, daß sie die Rezepte gefälscht hat und sie hat nur billigend in Kauf genommen, daß sie bei Einreichung der Rezepte, auf denen auch andere tatsächlich ärztlich verordnete Medikamente aufgeführt waren. Beihilfeleistungen bekommen würde. Damit geht der Senat davon aus, daß der Beamtin die Absicht, sich zu bereichern, gefehlt hat. Das rechtfertigt im Ergebnis die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, hier von der an sich gebotenen Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt abzusehen.

14

4.

Der Senat hält auch die Laufzeit der Gehaltskürzung für ausreichend, um dem Erziehungsbedürfnis gerecht zu werden, das durch das Dienstvergehen der Beamtin ausgelöst ist. Bei der Bemessung der Laufzeit war zu berücksichtigen, daß die Beamtin offenbar in der Zwischenzeit eine damals gegebene negative Lebensphase überwunden hat und mittlerweise von ihren Vorgesetzten günstig beurteilt wird. Ferner war zu berücksichtigen, daß das Disziplinarverfahren sich ungewöhnlich lange hingezogen und die Beamtin es nicht zu vertreten hat, daß der Bundesdisziplinaranwalt Berufung eingelegt hat. Die lange Laufzeit des Verfahrens und die Ungewißheit über dessen Ausgang hat die Beamtin so stark psychisch belastet, daß auch dadurch eine erzieherische Wirkung erreicht worden ist. Hier konnte außerdem berücksichtigt werden, daß die Beamtin trotz dieser Ungewißheit und ihrer früheren Labilität sich inzwischen von der Tablettenabhängigkeit gelöst und auch dienstlich positive Leistungen erbracht hat.

15

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter