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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.02.2008, Az.: 10 AZR 1010/06

Verzicht auf die Urteilsgründe bei Zustimmung der Parteien

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.02.2008
Aktenzeichen
10 AZR 1010/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 13324
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin - 25.01.2006 - AZ: 16 Ca 18172/05
LAG Berlin - 04.08.2006 - AZ: 8 Sa 581/06

In Sachen
...
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Freitag,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt und
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler sowie
den ehrenamtlichen Richter Petri und
die ehrenamtliche Richterin Rudolph
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 4. August 2006 - 8 Sa 581/06 - aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Januar 2006 - 16 Ca 18172/05 - abgeändert:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.147,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.878,80 Euro brutto seit dem 25. August 2005 und aus 268,40 Euro brutto seit dem 8. Mai 2006 zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin jeweils zum Letzten eines Monats beginnend mit dem 1. Februar 2006 eine Heimzulage entsprechend der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 10 AZR 597/06 und 10 AZR 692/06 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Rudolph
Petri