Vermächtnis

Normen

§§ 1932, 1939,1962 BGB

§§ 2147 – 2191 ff BGB

Information

1 Allgemein

Mit einem Vermächtnis wird die Vererbung eines bestimmten Vermögensvorteils durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Anordnung (Voraus, Dreißigster) ermöglicht. Dabei unterscheidet sich das Vermächtnis von der Erbenstellung wie folgt:

Der Erbe wird im Wege der Universalsukzession Eigentümer, der Vermächtnisnehmer hat ihm gegenüber gemäß § 2147 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes.

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Teil der Erbengemeinschaft. Bei Zweifeln, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, greift die Auslegungsregel des § 2087 BGB ein: Bei der Zuwendung nur einzelner Gegenstände liegt im Zweifel ein Vermächtnis vor.

Das Vermächtnis kann auch als Vor- und Nachvermächtnis ausgestaltet sein.

Auslegung des Inhalts:

Dabei ist die Formulierung des Vermächtnisses ggf. auszulegen:

  • Das »Barvermögen« umfasst nach der Rechtsprechung nicht unbedingt nur das Bargeld, sondern alle kurzfristig flüssig zu machenden Vermögensgegenstände, wie z.B. Wertpapiere.

  • Die vermächtnisweise Zuwendung eines Sparguthabens, von Bundesschatzbriefen oder Festgeldguthaben hat nicht notwendig zur Folge, dass der Vermächtnisnehmer auf das zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Guthaben bzw. dessen wirtschaftliche Äquivalente beschränkt ist (OLG Karlsruhe 24.03.2005 – 9 U 152/04).

2 Vermächtnis für mehrere Personen

Bei dem in § 2157 BGB geregelten gemeinschaftlichen Vermächtnis wird derselbe Gegenstand mehreren Personen vermacht.

3 Untergang des Vermächtnisses vor dem Erbfall

Ist der vermachte Gegenstand zwischen Verfügung und Erbfall untergegangen, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Erblasser auch ein eventuell vorhandenes Surrogat vermachen wollte.

Der Erbe haftet grundsätzlich mit seinem eigenen Vermögen, beschränkbar auf den Nachlass (Nachlassverbindlichkeiten).

4 Ausschlagung

Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist nicht fristgebunden (BGH 12.01.2011 – IV ZR 230/09).

5 Vermächtnisunwürdigkeit

Die Vererbung eines Vermächtnisses kann gemäß § 2345 BGB aufgrund der Vermächtnisunwürdigkeit des Vermächtnisnehmers angefochten werden. Die zur Anfechtung berechtigenden Umstände entsprechen denen der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BGB). Anders als bei der Einsetzung als Erbe reicht bei der Vermächtnisanfechtung die Geltendmachung durch eine formlose Anfechtungserklärung gegenüber dem Vermächtnisunwürdigen.

Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist zwar regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt indes dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleistung erbringen muss (BFH 29.06.2011 – IX R 63/10).

6 Unwirksamkeit des Vermächtnisses

Gemäß § 2171 BGB ist ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt – in diesem Fall § 32 Abs. 1 Satz 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (BGH 02.07.2025 – IV ZR 93/24).