Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.1982, Az.: IVb ZB 157/82
Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Hemmung der Berufungsfrist durch Feriensache; Pflicht des Rechtsanwalts seinem Personal eine Vorlage von Feriensachen anzuordnen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.10.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZB 157/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 12761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.08.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Jörg R., F.-vom-S.-Straße ..., M.
Prozessgegner
Otto R., B. straße ..., K.
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Seidl, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
am 27. Oktober 1982
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 1982 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.416 DM.
Gründe
I.
Der Kläger, der Sohn des Beklagten, hat am 21. Juni 1982 gegen das ihm am 7. Juni 1982 zugestellte, seine Unterhaltsklage zum Teil abweisende Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Berufung eingelegt. Er hat das Rechtsmittel am 4. August 1982 begründet und zwei Tage später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.
Wie der Kläger nicht verkennt, handelt es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 200 Abs. 2 Nr. 5a GVG um eine Feriensache, so daß die Frist zur Begründung der Berufung am 21. Juli 1982 ablief (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 223 Abs. 2 ZPO). Sie ist nicht gewahrt worden.
2.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu Recht versagt. Sie wäre nur dann zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wäre, daß der Kläger ohne eigenes und ohne Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten, das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, an der Einhaltung der Frist gehindert war (§§ 233, 236 Abs. 2 ZPO). Das ist nicht der Fall. Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten ist nicht ausgeräumt.
a)
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, die seit zwölf Jahren im Büro seiner Prozeßbevollmächtigten angestellte und außerordentlich gründlich, sorgfältig und gewissenhaft arbeitende Anwaltsgehilfin Frau M. habe am 21. Juni 1982 auf dem mit dem Eingangsvermerk des Oberlandesgerichts versehenen Durchschlag der Berufungsschrift folgenden Vermerk angebracht: "21.9. Berufungsbegründung, 15.9. Vorfrist, 10.9. Wiedervorlage genau. M.". Diese Fristen habe sie anschließend im Fristenkalender vermerkt und die Wiedervorlage der Akte auf den 10. September 1982 verfügt. Bei der Berechnung der Berufungsbegründungsfrist sei Frau M. irrtümlich davon ausgegangen, daß die Begründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt sei. Sie habe den Fristablauf daher irrtümlich zum 21. September und nicht, was richtig gewesen wäre, zum 21. Juli 1982 errechnet und in den Fristenkalender eingetragen.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht der Kläger geltend: Auch wenn die Berufungsbegründungsfrist ganz oder teilweise in die Gerichtsferien falle, dürfe der Prozeßbevollmächtigte seiner gut ausgebildeten und sorgfältig arbeitenden Angestellten die Fristberechnung überlassen, wenn er sie angewiesen habe, ihm alle Sachen zur Prüfung vorzulegen, in denen nach ihrer Meinung die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt sei. Eine solche Weisung habe (der in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten sachbearbeitende) Rechtsanwalt H. der Angestellten Frau M. erteilt. Wenn Frau M. dem Rechtsanwalt die Akte nach dessen Urlaubsrückkehr (Anfang Juli 1982) gleichwohl nicht zur Prüfung vorgelegt habe, so nur deshalb, weil sie irrtümlich der Meinung gewesen sei, daß die Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache durch die Gerichtsferien gehemmt gewesen sei.
b)
Dieser anwaltlich versicherte Vortrag rechtfertigt nicht die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Berufungsbegründungsfrist vorzumerken ist, eine Feriensache darstellt, darf ein Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen. Er muß vielmehr Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien Einfluß auf die Fristberechnung haben können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selbst darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung der Berufung hemmen, in der Kanzlei des Rechtsanwalts häufig vorkommt und der Rechtsanwalt die betreffenden Angestellten, die gut ausgebildet sind und sich bisher als zuverlässig erwiesen haben, laufend durch Stichproben überwacht hat. Diese Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof sowohl für die alte wie für die neue Fassung des § 233 ZPO in ständiger Rechtsprechung vertreten (VersR 1967, 955; 1969, 834; 1975, 571; 1977, 933; 1979, 253 und 351; 1980, 194). Davon geht auch die sofortige Beschwerde aus.
Zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kommt es dann, wenn nicht erkannt wird, daß es sich bei einem Rechtsstreit um eine Feriensache handelt. Deshalb verlangt der Bundesgerichtshof eine Anordnung des Rechtsanwalts an sein Büropersonal, ihm solche Sachen vorzulegen, von denen der Angestellte meint, es handele sich um eine Nichtferiensache, so daß die Frist zur Berufungsbegründung durch die Gerichtsferien gehemmt sei (BGH VersR 1967, 955; 1977, 933; 1979, 253). Eine derartige Weisung muß jedoch eindeutig und unmißverständlich sein. Sie ist dem Personal als ein allgemeines Verbot deutlich zu machen, in ihrem Ablauf gehemmte und damit über einen Monat hinausreichende Berufungsbegründungsfristen in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen (vgl. BGH VersR 1977, 933).
Daß eine allgemeine Anordnung von dieser Bestimmtheit hier ergangen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Rechtsanwalt H. hat zwar angegeben, er habe Frau M. die Weisung erteilt, ihm alle Sachen zur Prüfung vorzulegen, in denen nach ihrer Meinung die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien gehemmt sei. Schon seine eigene, unmittelbar folgende Darlegung zeigt jedoch, daß die Anweisung möglicherweise der notwendigen Klarheit ermangelte. Denn er fährt in seiner anwaltlich versicherten Angabe fort:
"Wenn sie (Frau M.) mir die vorliegende Akte ... gleichwohl nicht zur Prüfung vorgelegt hat, so nur deshalb, weil sie irrtümlich der Meinung war, daß die Berufungsbegründungsfrist auch in vorliegender Sache durch die Gerichtsferien gehemmt sei."
Gerade für diesen Fall aber hätte die Vorlagepflicht bestanden. Die eigene Darstellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist daher in sich widersprüchlich und veranlaßt bereits für sich durchgreifende Bedenken, ob der Rechtsanwalt eine Weisung von der erforderlichen Klarheit erteilt hat.
c)
Gegen die Annahme, Rechtsanwalt H. habe der Angestellten Frau M. allgemein verboten, Berufungsbegründungsfristen über einen Monat hinaus in eigener Verantwortung zu berechnen und einzutragen, spricht weiterhin die eidesstattliche Versicherung, die diese Angestellte zu den Gründen der Fristversäumung abgegeben hat. Danach ist sie irrtümlich davon ausgegangen, daß die Berufungsbegründungsfrist in der vorliegenden Sache durch die Gerichtsferien gehemmt gewesen sei, "so daß" sie keine Veranlassung gesehen habe, dem Rechtsanwalt die Akte vor dem 21. Juli 1982 zur Prüfung der Frage vorzulegen, ob die Berufungsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien beeinflußt sein könne. Wie die Darstellung des Rechtsanwalts H. ist auch diese Erklärung mit der Annahme eines allgemeinen und unmißverständlichen Verbots, Berufungsbegründungsfristen von mehr als einem Monat in eigener Verantwortung zu berechnen und zu notieren, unvereinbar. Sie macht deutlich, daß Frau M. die Frage der Fristhemmung selbst geprüft und bejaht hat. Gerade für diesen Fall hätte sie aber, wäre die von der Rechtsprechung geforderte Anordnung ergangen, die Akte Rechtsanwalt H. vorlegen müssen. Die eidesstattliche Versicherung erweckt daher den Eindruck, daß Frau M. noch nicht einmal bei deren Abfassung bewußt gewesen ist, gegen die behauptete Anordnung verstoßen zu haben. Auch die eidesstattliche Versicherung begründet daher - nicht ausgeräumte - Zweifel, ob die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihrer Kanzleiangestellten die geforderte Anweisung wirklich eindeutig und unmißverständlich erteilt haben.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 2.416 DM.
Portmann