Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.05.1997, Az.: BVerwG 3 B 152.96

Grundsätzliche Klärungsbedürfigkeit einer Rechtsfrage; Auslegung und Regelungsgehalt des § 12 Konkursordnung (KO); Rechtsnatur und Folgen des Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Widerruf als zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer im Konkursverfahren berücksichtigungsfähigen Forderung; Irrevisibilität bloßer Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.05.1997
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 152.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 19626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 13.05.1996 - AZ: 4 A 2971.94

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Kimmel
am 27. Mai 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 347.130 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Sie zeigt keine Rechtsfragen auf, zu deren Klärung es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

2

Die in erster Linie aufgeworfene Frage, ob den Behörden nach Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Zuwendungsempfängers die Möglichkeit zum Erlaß eines Widerrufsbescheides versagt und sie auf die Anmeldung des Rückforderungsanspruchs zur Konkurstabelle verwiesen seien, rechtfertigt die Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht, weil sich die Antwort eindeutig dem Gesetz entnehmen läßt. Die Auffassung, die Widerrufsmöglichkeit werde durch § 12 KO ausgeschlossen, findet schon im Wortlaut der Bestimmung keine Grundlage. Diese beschränkt die Konkursgläubiger bei der Verfolgung ihrer "Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse". Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist ein rechtsgestaltender Akt, der den Erstattungsanspruch durch Beseitigung des Rechtsgrundes für die ursprüngliche Leistung erst entstehen läßt. Der Widerruf stellt daher nicht die Verfolgung einer Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse dar.

3

Darüber hinaus steht auch der Regelungsgehalt des § 12 KO einer Anwendung auf das Widerrufsrecht nach § 49 VwVfG entgegen. § 12 KO verweist den Konkursgläubiger darauf, seine Forderungen nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkursverfahren zu verfolgen. Diese Vorschriften eröffnen die Möglichkeit der Anmeldung von Forderungen zur Konkurstabelle (§ 138 KO). Eine anmeldungsfähige Forderung auf Erstattung der Zuwendung ist aber bis zum Widerruf noch nicht existent, weil der Zuwendung der Rechtsgrund der ursprünglichen Bewilligung zugrunde liegt. Der Widerruf ist mithin zwingende Voraussetzung für das Entstehen einer im Konkursverfahren berücksichtigungsfähigen Forderung. Die Annahme des Klägers, § 12 KO schließe den Widerruf aus, hätte mithin die vollständige Beseitigung des Widerrufsrechts zur Folge. Dies ist nicht der Sinn des Konkursverfahrens.

4

Die mit der Beschwerde weiterhin aufgeworfene Frage, ob die öffentliche Bekanntgabe der Konkurseröffnung nach § 76 Abs. 3 KO ausreicht, die dem Subventionsempfänger obliegende Mitteilungspflicht über die Konkurseröffnung zu erfüllen, stellt keine klärungsfähige Frage des Bundesrechts dar. Welche Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfänger und bei dessen Konkurs der Konkursverwalter zu erfüllen hat, ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid und der darin in Bezug genommenen Förderrichtlinie. Letztere ist als bloße Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm. Zur Klärung ihres Inhalts kann daher ein Revisionsverfahren nicht durchgeführt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 347.130 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Kimmel