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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2001, Az.: 2 StR 23/01

Schuldspruchänderung wegen Rechtsfehler; Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei Einfuhr von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.2001
Aktenzeichen
2 StR 23/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 25186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 18.09.2000

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung kam nicht in Betracht. Der Tatrichter ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Angeklagte in den Fällen II 6 bis II 8 der Urteilsgründe nicht nur Gehilfin sondern Mittäterin der Einfuhr von Betäubungsmitteln war, unabhängig davon, ob sie den Rucksack mit den Betäubungsmitteln selbst über die niederländisch-deutsche Staatsgrenze trug oder der Mitangeklagte T. , den sie begleitete.

2

Die Annahme von Mittäterschaft auch hinsichtlich des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Falle II 7 der Urteilsgründe läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Die Angeklagte, die jeweils Entlohnung und Spesenersatz erhielt, hat in diesem Fall das eingeführte Rauschgift zusätzlich noch in ihrer Wohnung, aus der heraus es verkauft wurde, aufbewahrt und eine Feinwaage zur Portionierung zur Verfügung gestellt.

3

Der im übrigen auf Verwerfung der Revision gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Beschlußentscheidung des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen.