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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.08.2024, Az.: BVerwG 2 B 18.24 (2 C 14.24)

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Anwendung des Behinderungsverbots aus Art. 48 Abs. 2 GG auch für Mitglieder des Thüringer Landtags

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.08.2024
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 18.24 (2 C 14.24)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 21253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2024:070824B2B18.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Thüringen - 20.12.2023 - AZ: 2 KO 522/20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
Dr. Hissnauer
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 35 117,70 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob das Behinderungsverbot aus Art. 48 Abs. 2 GG auch für Mitglieder des Thüringer Landtags Anwendung findet - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist- und welche Folgen sich ggf. hieraus für die in § 38 des Thüringer Abgeordnetengesetzes enthaltene Regelung ergeben. Klärungsbedürftig ist ggf. auch, ob diese Bestimmung - ungeachtet ihrer Stellung im Thüringer Abgeordnetengesetz - gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisibel ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 2 C 14.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 148 Rn. 17 m. w. N.).

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GKG.

Dr. Kenntner
Dr. von der Weiden
Dr. Hissnauer