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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1976, Az.: 5 AZR 264/75

Betriebsschlosser; Rufbereitschaft; Zwingend vorgeschriebene Ruhezeit; Ausfall der Tagesschicht; Bezahlung der ausgefallenen Tagesschicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.07.1976
Aktenzeichen
5 AZR 264/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Düsseldorf 13.02.1974 - 6 Ca 4905/73
LAG Düsseldorf - 29.10.1974 - AZ: 11 Sa 639/74

Fundstellen

  • BB 1976, 1223
  • DB 1976, 1868-1869 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Wird ein zur Rufbereitschaft eingeteilter Betriebsschlosser in der Nacht von 23 bis 8 Uhr zu Reparaturarbeiten herangezogen und muß wegen der zwingend vorgeschriebenen mindestens elfstündigen Ruhezeit deshalb für ihn am folgenden Tag die regelmäßige Tagesschicht ausfallen, so kann er für die ausgefallenen Stunden der Tagesschicht keine Bezahlung verlangen, wenn nicht kollektivvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitgeber den Schlosser in der fraglichen Woche entsprechend der vertraglichen Arbeitszeit beschäftigt oder jedenfalls vergütet hat.

2. Für Leitsatz 1) kommt es nur darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Rufbereitschaft und Nachtarbeit geleistet hat. Ein Lohnanspruch für die ausgefallenen Arbeitsstunden ist nicht deshalb begründet, weil der Arbeitgeber bei der Einteilung der Rufbereitschaft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat.