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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.04.2025, Az.: B 6a/12 KR 28/24 B

Rückwirkende Beendigung der Familienversicherung des Ehemannes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.04.2025
Aktenzeichen
B 6a/12 KR 28/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 22131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:030425BB6a12KR2824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 16.01.2023 - AZ: S 11 KR 294/19
LSG Niedersachsen-Bremen - 11.06.2024 - AZ: L 4 KR 188/23

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Juni 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die bei der Beklagten gesetzlich versicherte Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung ihres beigeladenen Ehemannes.

2

Der Beigeladene, der seit Juli 2015 als Journalist selbstständig tätig ist, war seit dem 1.1.2015 - festgestellt mit Bescheid vom 31.3.2015 - über die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten familienversichert. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 8.3.2017 weist Jahreseinnahmen des Beigeladenen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 402,00 Euro aus. Seit dem 1.12.2016 bezieht der Beigeladene eine Regelaltersrente in Höhe von 356,57 Euro monatlich, die sich zum 1.7.2017 auf 363,41 Euro und zum 1.7.2018 auf 375,14 Euro erhöhte. Aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom 22.5.2017, den die Klägerin im Oktober 2018 bei der Beklagten einreichte, ergab sich ein Jahreseinkommen des Beigeladenen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3192 Euro. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 vom 15.7.2019, eingereicht bei der Beklagten am 19.7.2019, wies keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus. Zum 1.2.2019 bzw ab Mai 2019 nahm der Beigeladene jeweils eine geringfügige Beschäftigung auf.

3

Mit Bescheiden vom 18.1.2019 und 11.3.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.8.2019 beendete die Beklagte die Familienversicherung des Beigeladenen zum 31.5.2017. Aufgrund des Erlasses des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 vom 22.5.2017 sei (rückwirkend) eine neue Prognose hinsichtlich des Einkommens des Beigeladenen zu stellen und damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

4

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des SG vom 16.1.2023 und des LSG vom 11.6.2024). Zur Begründung hat das LSG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des SG ausgeführt, die Beklagte sei zu Recht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (§ 48 Abs 1 SGB X) zum 1.6.2017 ausgegangen. Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht wie die Beurteilung des monatlichen Gesamteinkommens iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V erforderten grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtung. Dies gelte auch für rückwirkende Entscheidungen über die Familienversicherung, bei denen die gebotene vorausschauende Betrachtung nachträglich anzustellen sei. Ausgehend von dem sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 22.5.2017 ergebenden Einkommen des Beigeladenen aus selbstständiger Tätigkeit sowie dem Zahlbetrag der Rente sei die für das Fortbestehen der Familienversicherung erforderliche Prognose, dass das Gesamteinkommen regelmäßig nicht die maßgebliche Einkommensgrenze überschreite, nicht mehr gerechtfertigt gewesen.

5

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

6

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

7

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 f; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerde der Klägerin nicht gerecht.

8

Die Klägerin misst folgenden Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zu:

1. "Fingiert eine rückblickend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgte Einkommensprognose die Erzielung von Einkommen im Sinne des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Höhe der Prognose?"

2. "Ist § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X bei einer rückblickend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgten Einkommensprognose analog anwendbar?"

3. "Bestimmt nach der Bewilligung einer Altersrente an einen nach § 10 SGB V Versicherten und der Meldung nach § 201 Abs 4 SGB V der Erlasszeitpunkt des dem Rentenbeginn nachfolgenden Einkommenssteuerbescheides den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse?"

4. "Ist nach der Rechtslage ab 01.01.2018 für die Feststellung des Überschreitens des Grenzwertes für das Gesamteinkommen nach § 10 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V bei einer Vergangenheitsbetrachtung weiterhin der bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens verfahrensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht sukzessiv herbeigeführte Kenntnisstand der Verwaltung über die Höhe des voraussichtlichen Gesamteinkommens und nicht die tatsächliche Höhe des erzielten Gesamteinkommens maßgeblich?"

9

a) Hinsichtlich der Fragen 1 und 2 legt die Klägerin schon deren Entscheidungserheblichkeit nicht dar.

10

Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Klägerin erläutert selbst, dass anerkannt sei, dass sich diese Regelung allein auf das Leistungsrecht beziehe und als abschließende Ausnahmeregelung nicht analogiefähig sei (Hinweis auf Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, Stand 2007, § 48 RdNr 46 mwN; jetzt: Sandbiller in BeckOGK, SGB X, Stand September 2023, § 48 RdNr 63). So habe das BSG in seinem Urteil vom 27.6.2012 (B 12 R 6/10 R - BSGE 111, 132 = SozR 4-1300 § 48 Nr 24) ausgeführt, dass das "Entfallen von Aufwendungen" nicht mit dem Tatbestandsmerkmal "Erzielung von Einkommen oder Vermögen" gleichzusetzen sei (S 15 der Beschwerdebegründung; vgl hierzu auch BSG Urteil vom 26.9.1991 - 4 RK 5/91 - BSGE 69, 255, 258 f = SozR 3-1300 § 48 Nr 13 S 21, juris RdNr 20; BSG Urteil vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R - SozR 3-5868 § 3 Nr 5 S 26 f, juris RdNr 25 mwN; BSG Urteil vom 21.9.2005 - B 12 KR 12/04 R - juris RdNr 17). Die Klägerin hält demzufolge § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X nicht für die einschlägige Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung wegen einer Änderung des Gesamteinkommens (vgl auch S 38 der Beschwerdebegründung).

11

Weshalb dennoch über die von ihr unter 1. und 2. formulierten Fragen zur Auslegung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in einem Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, trägt die Klägerin nicht vor. Hierfür ist es insbesondere nicht ausreichend, dass sie auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Mitwirkungspflichten) als mögliche Anspruchsgrundlage für eine Aufhebung des Bescheides vom 31.3.2015 für die Vergangenheit verweist (vgl S 33 der Beschwerdebegründung) und geltend macht, das Vorliegen dieses Tatbestandes sei "nach der abweichenden Entscheidung des LSG noch nicht abschließend als geklärt anzusehen", insbesondere sei der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit fraglich (vgl S 33 f der Beschwerdebegründung). Anders als die Klägerin meint, lässt das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung der beiden Rechtsfragen nicht deswegen erwarten, weil - mangels ausreichender Feststellungen für eine grobe Fahrlässigkeit - "keine alternative Ermächtigungsgrundlage für die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung neben § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X in Betracht kommt" und daher "der Revision stattzugeben wäre" (S 34 f der Beschwerdebegründung). Im Kern rügt die Klägerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen allein die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in § 160 Abs 2 SGG zeigt, dient die Revision aber nicht einer allgemeinen Überprüfung des Berufungsurteils in der Sache (vgl zB BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 15).

12

b) Soweit die Klägerin geklärt wissen möchte, ob auch nach der Bewilligung einer Altersrente an den Familienversicherten der Zeitpunkt des Erlasses des dem Rentenbeginn nachfolgenden Einkommensteuerbescheides den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X bestimme (Frage 3), legt sie ebenfalls die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dar. Offenbleibt, weshalb es in einem Revisionsverfahren darauf ankommen könnte, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Familienversicherung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich mit Beginn der Altersrente, zu beenden. So trägt die Klägerin selbst vor, dass "eine rückwirkende Aufhebung, die weniger weit in die Vergangenheit zurückreicht, als möglich wäre, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründet und auch keine Belastung" (vgl S 37 der Beschwerdebegründung). Soweit sie meint, die Annahme eines früheren Zeitpunktes für die Änderung der Verhältnisse könne Einfluss darauf haben, ob von einer grob fahrlässigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auszugehen oder ob die "Jahresfrist für eine Aufhebung ab Kenntnis der Beklagten" abgelaufen sei oder für die Frage, ob ein atypischer Fall vorliege, sind von der Beantwortung der Fragen keine Erkenntnisse zu erwarten, die über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus von Bedeutung wären.

13

c) Auch in Bezug auf die 4. Frage legt die Klägerin nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dar. So verweist die Klägerin auf die mit der Einfügung des § 240 Abs 4a SGB V zum 1.1.2018 eingetretene Änderung bei der Beitragsfestsetzung Selbstständiger, die seither nur noch vorläufig auf der Grundlage des letzten Einkommensteuerbescheides, bei der endgültigen Festsetzung jedoch ausgehend von den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr gemäß den Angaben im jeweiligen Einkommensteuerbescheid erfolgt. Sie trägt außerdem vor, dass die vom BSG bei der Statusfeststellung im Versicherungsrecht geforderte vorausschauende Betrachtung nach Einführung des Auffangtatbestandes des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sowie der Pflicht, eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abzuschließen bzw aufrechtzuerhalten (jeweils zum 1.4.2007) sowie der obligatorischen Anschlussversicherung (zum 1.8.2013) an Bedeutung verloren hätte. Ein Betroffener müsse daher bei Entfallen der Familienversicherung nicht mehr für eine anderweitige Absicherung sorgen können und bei plötzlich auftretender Krankheit zuverlässig wissen, wie und wo er versichert sei; im Zweifel bleibe er nahtlos nur mit einem anderen Status bei der bisherigen Krankenkasse. Nach der Entwicklung des SGB V in den letzten Jahren stelle sich die Frage, ob die vom BSG entwickelten Grundsätze nicht - auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - anzupassen seien (vgl insbesondere S 29 f der Beschwerdebegründung). Damit legt die Klägerin jedoch allenfalls dar, dass eine Änderung auch bei der Beurteilung des Gesamteinkommens iS des § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ihrer Auffassung nach wünschenswert wäre. Sie setzt sich dagegen nicht damit auseinander, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der - auch von ihr zitierten - ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl etwa BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19; zuletzt BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15) an der Bezugnahme in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V auf das Gesamteinkommen, das "regelmäßig" im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet, festgehalten hat. Ebenso wenig geht sie darauf ein, dass das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 18.10.2022 (aaO) ausgeführt hat, dass bei Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich eine vorausschauende Betrachtungsweise angezeigt ist, was im Besonderen für die Beurteilung des monatlichen Gesamteinkommens in § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Teilsatz 1 SGB V gilt, und dass schon der Begriff "regelmäßig" eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraussetzt; er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird (aaO RdNr 11).

14

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.