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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1986, Az.: III ZR 232/85

Bedeutung der Kenntnis der Nichtschuld bei Hingabe eines Darlehens; Darlehen; Positive Kenntnis; Ausschluss; Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.06.1986
Aktenzeichen
III ZR 232/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 26.09.1985 - AZ: 6 U 254/83

Fundstelle

  • WM 1986, 1160

Redaktioneller Leitsatz

Ein Bereicherungsanspruch des Darlehensgebers ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, sofern er positive Kenntnis von der fehlenden rechtlichen Verpflichtung zur Darlehensauszahlung hat.

In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
am 26. Juni 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 26. September 1985 - 6 U 254/83 - wird nicht angenommen.

  2. 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO),

  3. 3.

    Streitwert: 89.930,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

2

1.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinem Bereicherungsanspruch nach § 814 BGB ausgeschlossen wäre, wenn er das Darlehen in Kenntnis der Nichtschuld hingegeben hätte; denn die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 814 BGB sind nicht in zulässiger Weise dargetan. Zur Kenntnis der Nichtschuld genügt es nicht, daß dem Leistenden die Tatsachen bekannt sind, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt; der Leistende muß vielmehr aus diesen Tatsachen auch eine im Ergebnis zutreffende rechtliche Schlußfolgerung gezogen haben (BGH Urteil vom 23. Oktober 1980 - IVa ZR 39/80 - LM BGB § 652 Nr. 69 Bl. 3 R). Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet, der Kläger habe ihm das Darlehen gewährt, obwohl er gewußt habe, daß er dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Diesen Sachvortrag kann er im Revisionsrechtszug nicht mehr nachholen (§ 561 ZPO).

3

2.

Auch die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 89.930,00 DM.

Krohn
Kröner
Boujong
Halstenberg
Rinne