Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: 5 AZR 282/62
Tanzunterhaltungsunternehmen; Unterhaltungsunternehmen; Tanzkapelle; Schaukapelle; Betriebsrisiko; Fortzahlung des vereinbarten Entgelts; Brandunglück; Verbot von öffentlichen Lustbarkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 30.05.1963
- Aktenzeichen
- 5 AZR 282/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 08.05.1962 - 6 Sa - 55/62N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1963, 977
- DB 1963, 836 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Der Leiter einer von einem Tanz- und Unterhaltungsunternehmen engagierten Tanz- und Schaukapelle hat mangels anderweiter einzelvertraglicher oder tariflicher Vereinbarung nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos auch dann Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts, wenn die Kapelle aus Anlaß eines Brandunglücks infolge eines behördlichen Verbots von öffentlichen Lustbarkeiten vorübergehend nicht auftreten kann.