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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.1963, Az.: 5 AZR 282/62

Tanzunterhaltungsunternehmen; Unterhaltungsunternehmen; Tanzkapelle; Schaukapelle; Betriebsrisiko; Fortzahlung des vereinbarten Entgelts; Brandunglück; Verbot von öffentlichen Lustbarkeiten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.05.1963
Aktenzeichen
5 AZR 282/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 08.05.1962 - 6 Sa - 55/62N

Fundstellen

  • BB 1963, 977
  • DB 1963, 836 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Der Leiter einer von einem Tanz- und Unterhaltungsunternehmen engagierten Tanz- und Schaukapelle hat mangels anderweiter einzelvertraglicher oder tariflicher Vereinbarung nach den Grundsätzen über die Tragung des Betriebsrisikos auch dann Anspruch auf Fortzahlung des vereinbarten Entgelts, wenn die Kapelle aus Anlaß eines Brandunglücks infolge eines behördlichen Verbots von öffentlichen Lustbarkeiten vorübergehend nicht auftreten kann.