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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.06.1984, Az.: BVerwG 5 C 12.83

Explizite Zulassung der Berufung bei Streitwerten unter 500 DM ; Zulässigkeit einer Sprungrevision bei Streitwerten unter 500 DM

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.06.1984
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 12.83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 18298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 12.07.1982 - AZ: 19 K 3466/80
nachfolgend
BVerwG - 03.12.1985 - AZ: BVerwG 5 C 12.83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rotter und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 1982 wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhöhen.

Gründe

1

I.

Die 1972 nichtehelich geborene Klägerin nahmen im August 1973 die Eheleute S. als Pflegekind auf. Frau S. ist seit Februar 1979 Vormund der Klägerin. Der Beklagte gewährte der Klägerin wirtschaftliche Jugendhilfe (Pflegegeld). Dabei rechnete er den Kinderzuschuß an, der dem nichtehelichen Vater der Klägerin zur Rente aus der Arbeiterrentenversicherung gewährt wurde und den die Landesversicherungsanstalt dem Vormund überwies. Aufgrund dessen zahlte der Beklagte in den Monaten Juni bis August 1980 das Pflegegeld nur in Höhe von 297,10 DM (450 DM ./. 152,90 DM).

2

Mit der am 19. August 1980 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, für die Zeit vom 15. Mai bis zum 6. August 1980 den von der Rentenversicherung des leiblichen Vaters für die Klägerin gezahlten Kinderzuschuß nicht auf das von dem Beklagten gezahlte Pflegegeld anzurechnen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juli 1982 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juni 1980 und des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1980 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Juni 1980 bis zum 31. August 1980 Pflegegeld nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz ohne Anrechnung des Kinderzuschusses aus der Sozialversicherungsrente des leiblichen Vaters zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem am 26. Januar 1983 zugestellten Urteil antragsgemäß erkannt. Es hat auf übereinstimmenden Antrag der Klägerin und des Beklagten die Sprungrevision zugelassen, weil es der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumißt.

3

Der Beklagte hat mit Zustimmung der Klägerin am 17. Februar 1983 unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt und sie innerhalb der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist begründet.

4

II.

Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO). Zwar hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zugelassen (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und der Beklagte hat die bei der Einlegung der Revision und bei ihrer Begründung zu beachtenden Förmlichkeiten eingehalten. Gleichwohl ist die Revision nicht statthaft. In Fällen, in denen die Berufung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. § 135 VwGO), kann der Weg in die Revisionsinstanz nur eröffnet werden, wenn derjenige in die Berufungsinstanz offensteht; nur dann kann die Berufungsinstanz "übergangen" werden (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1961 - BVerwG 7 C 20.61 - [NJW 1962, 1218] -; BVerwGE 28, 88 [BVerwG 12.10.1967 - BVerwG VIII C 85.66]). Daraus folgt, daß in den Fällen, in denen die Berufung beschränkt, d.h. nur aufgrund besonderer Zulassung statthaft ist, mindestens gleichzeitig mit der Zulassung der Sprungrevision die Berufung zugelassen werden muß.

5

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hätte nach Art. 2 § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - i.V.m. § 131 VwGO auch die Berufung zulassen müssen, weil die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten auf Erlaß eines Verwaltungsaktes begehrt, der eine Geldleistung von weniger als 500 DM zum Gegenstand hat (Art. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntlG); denn sie erstrebt mit der Klage, daß der Beklagte ihr für die Monate Juni, Juli und August 1980 das Pflegegeld ungekürzt gewährt, d.h. auch in der Höhe des während der drei Monate angerechneten Kinder Zuschusses von je 152,90 DM. Nur insoweit war die Klägerin durch die Regelung des Hilfefalles seitens des Beklagten beschwert. Nur im Rahmen dieser Beschwer hat sie ihr Begehren zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht.

6

Der (übrigens erstmals) im Schriftsatz vom 6. April 1984 vorgetragenen Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe - obwohl ihr während der genannten drei Monate Pflegegeld von je 297,10 DM gewährt worden war - die Verpflichtung zur Zahlung des Pflegegeldes schlechthin (also von 450 DM je Monat) zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht, und ebenso habe das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung von Pflegegeld in Höhe von 450 DM monatlich verpflichtet, also zu insgesamt 1.350 DM, kann nicht gefolgt werden. Sowohl die Klageschrift als auch der Schriftsatz der Klägerin vom 3. September 1980 ergeben unmißverständlich, daß sie ihr Begehren ausschließlich darauf gerichtet hat, Pflegegeld auch in Höhe des angerechneten Kinderzuschusses zu erhalten. Ausgedrückt hat sie dies damals durch die Negativformulierung, den von der Rentenversicherung bezahlten Kinderzuschuß nicht auf das Pflegegeld anzurechnen. Die Fassung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung bedeutet keine Klageerweiterung. Mit ihr ist lediglich das Begehren ins Positive gewendet worden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin ihre Klage auf ein Begehren erweitert hat, für das für jedermann erkennbar ein Rechtschutzinteresse nicht bestehen konnte, mit dem sie infolgedessen mit Auswirkung auf die Verteilung der Kostenlast (hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten) hätte ohne weiteres abgewiesen werden müssen.

7

Ebensowenig läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen, daß das Verwaltungsgericht über das zuvor dargestellte Klagebegehren hinausgegangen ist (vgl. § 88 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nur zur Gewährung von Pflegegeld in Höhe des angerechneten Kinderzuschusses verpflichtet. Dies wird letztlich dadurch bestätigt, daß das Verwaltungsgericht auf S. 9 formuliert, die Klägerin habe für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. August 1980 (die Jahresangabe 1981 beruht ersichtlich auf einem Schreibfehler) Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe ohne Abzug des Kinderzuschusses aus der Sozialversicherungsrente ihres leiblichen Vaters.

8

Mit Rücksicht auf die zeitliche Beschränkung des Begehrens, deren Notwendigkeit sich daraus ergibt, daß das Pflegegeld keine wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter, sondern nur zeitabschnittsweise zu gewähren ist, ist Satz 2 des Art. 2 § 4 Abs. 1 EntlG nicht anwendbar.

9

Die hiernach notwendige Zulassung der Berufung läßt sich nicht darin erblicken, daß das Verwaltungsgericht die Rechtsmittelbelehrung auch dahin gehend erteilt hat, daß gegen sein Urteil binnen eines, Monats nach Zustellung Berufung eingelegt werden kann; denn dabei handelt es sich um die übliche Belehrung, die das Verwaltungsgericht dann erteilt, wenn die Berufung ohne weiteres statthaft ist. Sie würde das Verwaltungsgericht auch in dem Fall erteilen, in dem es die Beschränkung der Berufung und die sich daraus ergebende besondere Zulassungsbedürftigkeit nicht erkannt (übersehen) hat. Diese Mehrdeutigkeit des Grundes für die Rechtsmittelbelehrung schließt es aus, schon in ihr die Zulassung des Rechtsmittels zu sehen, die im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eindeutig sein muß.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rotter
Dr. Hömig