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§ 11a LPlanG LSA - Zielabweichungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Sachsen-Anhalt (LPlanG LSA).
Amtliche Abkürzung
LPlanG LSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
230.11

(1) Die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung im Einzelfall nach § 6 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes bedarf der Zulassung in einem gesonderten Verfahren (Zielabweichungsverfahren).

(2) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsplans ist bei der obersten Landesplanungsbehörde zu stellen. Sie gibt der betroffenen Regionalen Planungsgemeinschaft, den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die oberste Landesplanungsbehörde entscheidet über die Zielabweichung im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden, andernfalls entscheidet die Landesregierung. Die Entscheidung ist den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen. Das Zielabweichungsverfahren kann parallel zu einem Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung, zu einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren geführt werden. Die Beantragung, die Verfahrensdurchführung und die Mitteilung der Entscheidung haben digital zu erfolgen.

(3) Der Antrag auf Abweichung von einem Ziel des Regionalen Entwicklungsplans ist bei der Geschäftsstelle der Regionalen Planungsgemeinschaft zu stellen. Sie gibt den betroffenen öffentlichen sowie den sonstigen fachlich berührten Stellen Gelegenheit, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Die Regionalversammlung entscheidet über den Abweichungsantrag und teilt die Entscheidung dem Antragsteller, der obersten Landesplanungsbehörde und den Verfahrensbeteiligten ausschließlich auf digitalem Wege unverzüglich mit. Die oberste Landesplanungsbehörde kann die Entscheidung der Regionalversammlung innerhalb eines Monats, nachdem ihr die Entscheidung mitgeteilt wurde, beanstanden.

(4) Abweichend vom Raumordnungsgesetz kann von Zielen der Raumordnung eines noch rechtswirksamen Raumordnungsplans auch im Hinblick auf einen in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplan abgewichen werden. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans gegeben ist. Auf die Grundzüge der Planung des bisherigen Raumordnungsplans kommt es insoweit nicht an. Die betreffenden Festlegungen des in Aufstellung befindlichen Raumordnungsplans müssen nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten und als solche den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben worden sein.