§ 28 FZV - Internetbasierte Tageszulassung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Amtliche Abkürzung
- FZV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9232-20
1Die Tageszulassung eines Fahrzeuges nach § 7 Absatz 1 kann internetbasiert nach dem Verfahren der §§ 26 Absatz 1 bis 4 und 27 beantragt werden. 2Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und statt der Zulassungsbescheinigung Teil I einen gut lesbaren Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung über die vorläufige Zulassung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.