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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1990, Az.: 3 AZR 2/89

Lebensversicherung; Konkurs; Konkursmasse; Aussonderung; Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht; Vorauszahlungen; Erlöschen der Ermächtigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1990
Aktenzeichen
3 AZR 2/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10117
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Krefeld 14.07.1988 - 3 Ca 1024/88
LAG Düsseldorf 10.11.1988 - 5 (10) Sa 1263/88

Fundstellen

  • AuR 1991, 27 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1991, 72 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1991, 144 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1991, 60 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1991, 942-943 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber kann als VN dem Arbeitnehmer, seinen Angehörigen und Erben ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Der Arbeitnehmer oder der an seiner Stelle unwiderruflich Bezugsberechtigte kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstands aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO).

2. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter.

3. Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Ermächtigung, Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen "während der Dauer des Arbeitsverhältnisses" entgegenzunehmen, erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und kann nicht in die Konkursmasse fallen, wenn das Arbeitsverhältnis vorher beendet wurde.