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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1969, Az.: BVerwG VIII CB 63.68

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ablehnung früherer Berufssoldaten oder Reserveoffiziere als Richter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1969
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 63.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 26.04.1968 - AZ: II/3 - 206/66

Fundstellen

  • DVBl 1970, 524 (Kurzinformation)
  • DÖV 1970, 649 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 442-443 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Vorsorgliche Ablehnung aller Richter der Beschwerde - und der Revisionsinstanz, die entweder Berufssoldat oder Reserveoffizier waren oder Reserveoffizier sind, erfordert keine Entscheidung nach § 45 ZPO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
den Bundesrichter Dr. Raschke und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 26. April 1968 wird verworfen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am 22. Dezember 1942 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Mit seinem diesbezüglichen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zugleich hat er gegen das Urteil Revision eingelegt. Eingangs der für beide Rechtsmittel gemeinsam gegebenen Begründung hat er vorsorglich alle Richter der Beschwerde- und der Revisionsinstanz abgelehnt, "die entweder Berufssoldat waren oder Reserveoffizier oder Reserveoffizier sind".

2

Das Ablehnungsgesuch bedarf keiner gesonderten Entscheidung. § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 41 bis 49 ZPO gestattet nur die Ablehnung einzelner Richter und diese wiederum nur aus einem individuellen, aus der Person des einzelnen Richters hergeleiteten Grund. Demgemäß sind allgemeine Gründe wie Staatsangehörigkeit, rassische Zugehörigkeit, Geschlecht eines Richters, seine Zugehörigkeit zu einer Weltanschauung, einer Konfession oder einer Partei, einer sozialen oder einer anderen Gruppe als Ablehnungsgründe nicht statthaft. Ein solcher allgemeiner und darum nicht statthafter Grund ist auch der hier geltend gemachte Umstand, daß ein Richter früher Berufssoldat oder Reserveoffizier war oder jetzt Reserveoffizier ist. Ein aus einem solchen Grund unstatthaftes Ablehnungsgesuch erfordert keine Entscheidung nach Maßgabe des § 45 ZPO (vgl. BVerfGE 11, 1 [BVerfG 22.02.1960 - 2 BvR 36/60]; Wieczorek, ZPO, Anm. B II, II a, II b zu § 42, Anm. A II a zu § 45).

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Wenn, wie hier, das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). An dieser Darlegung fehlt es.

5

Der Kläger behauptet nicht und trägt auch nichts dafür vor, daß von einer Entscheidung in einem Revisionsverfahren die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten wäre. Sein Vorbringen erschöpft sich in Erörterungen, daß und weshalb in seinem Fall das Verwaltungsgericht - seiner Meinung nach - zu der Bejahung einer Gewissensweigerung hätte gelangen müssen.

6

Mit dem Hinweis des Klägers, er habe bei seiner Vernehmung Fragen des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, deren Stellung zufolge mehrerer - im einzelnen angeführter - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig gewesen sei, ist auch nicht der Zulassungsgrund der Abweichung dargelegt. Den von ihm angeführten Entscheidungen entnimmt der Kläger ersichtlich, daß die Antworten auf solche Fragen kein Prüfstein für das Vorliegen der behaupteten Gewissensentscheidung seien. Da er nach seinem Vorbringen die Fragen aber nicht beantwortet hat, kann das Verwaltungsgericht auch nicht diesen Prüfstein angewendet haben. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf einer von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG "beruhen" könnte.

7

Die Beschwerde war daher zu verwerfen.

8

Die Revision des Klägers ist unzulässig.

9

Eine ohne Zulassung eingelegte Revision ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG nur dann statthaft, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Kläger rügt mit der Revision keine Mängel des Verfahrens. Dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte eine Gewissensweigerung bejahen müssen, läßt sich kein dem Verfahrensrecht zuzuordnender Angriff gegen die gegenteilige tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts entnehmen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist auch weder ein Verstoß gegen die Denkgesetze noch ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze dargelegt. Die Revision setzt nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

10

Demnach war die Revision als unzulässig zu verwerfen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Dr. Baring
Dr. Raschke
Dr. Hopf